Räumpflicht und Streupflicht bei Schnee und bei Glatteis

10.01.2017. Die tiefen Temperaturen in den vergangenen Tagen verursachten in Deutschland zahlreiche Stürze auf den spiegelglatten Flächen der Bürgersteige. Die dadurch entstehenden Haftungsansprüche überwiegend wegen Personenschäden können durchaus höhere Beträge erreichen. Deshalb gilt es die Räumpflicht und Streupflicht bei Schnee und Glatteis ernst zu nehmen, rät die Verbraucherorganisation Geld und Verbraucher e.V. (GVI). Für eventuelle Schadenersatzansprüche kommt die Haftpflichtversicherung auf.

Die Verkehrssicherungspflicht, vor der eigenen Haustüre zu streuen und zu kehren, obliegt in erster Linie dem Eigentümer der Immobilie. Allerdings kann auch im Mietvertrag eine entsprechende Vereinbarung zu wechselseitigem Winterdienst unter den Mietern getroffen werden. Abhängig von den unterschiedlichen regionalen Regelungen gilt in jedem Fall: „Vor der eigenen Tür muss geräumt sein“, weist Siegfried Karle, Präsident der Verbraucherorganisation Geld und Verbraucher e.V. (GVI), ausdrücklich auf die Räumpflicht und Streupflicht hin.

Der Räumpflicht und Streupflicht sind aber auch Grenzen gesetzt. So darf Niemandem zugemutet werden, vor sieben Uhr die Schaufel zu schwingen oder das Salz zu streuen. Zwischen sieben und acht Uhr muss allerdings der Gehweg „verkehrssicher“ sein. Ein rechtzeitig benannter Vertreter hat für die ordnungsgemäße Reinigung zu sorgen. Findet sich kein Ersatzmann für die Räumungsarbeiten, hat der Abwesende im Schadensfall erst einmal die Kosten zu tragen.

Siegfried Karle weist auf eine weitere wichtige Räumpflicht und Verkehrssicherungspflicht abseits der Immobilie hin: „Laut § 23 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist jeder Autofahrer für die vorschriftsmäßige Betriebssicherheit seines Fahrzeugs verantwortlich. Konkret heißt das im Winter: Eis- und Schneehauben auf Autodächern können zu Geschossen werden und stellen Gefahrenquellen für andere Verkehrsteilnehmer dar.“ Also: Räumpflicht beachten, runter mit dem Eis und Schnee vom Autodach. Auch ein Freikratzen der Scheiben hat immer so weit zu erfolgen, dass der Blick auf die Straße uneingeschränkt ist. Ein Guckloch reicht nicht aus. Es drohen Bußgelder und ein Verlust des Kaskoversicherungsschutzes. Bei Schadenersatzansprüchen greift die Kfz-Haftpflichtversicherung.

Weitere Informationen und Hinweise zu „Räumpflicht- und Streupflicht-Tipps“ stellt die Verbraucherorganisation GELD UND VERBRAUCHER e.V. (GVI) unter www.geldundverbraucher.de, Rubrik „Gratis“, kostenlos zur Verfügung.

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