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Privatklinik muss über unsichere Kostenübernahme informieren

24.06.2026. Privatkliniken müssen ihre Patienten vor Behandlungsbeginn ausdrücklich und in Textform darauf hinweisen, wenn eine vollständige Übernahme der Kosten durch die Beihilfe oder die private Krankenversicherung nicht gesichert ist. Unterbleibt ein solcher Hinweis, kann der Patient Schadensersatz verlangen. Darauf weist das Rechtsportal anwaltauskunft.de unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Berlin II vom 10. September 2025 hin (Az. 17 S 18/24).

Der beklagte Patient war privat krankenversichert und beihilfeberechtigt. Er ließ sich in einer Privatklinik behandeln. Nach der Behandlung stellte die Klinik ihm eine Rechnung über Leistungen aus, die über das Niveau eines sogenannten Plankrankenhauses hinausgingen. Die Beihilfe lehnte jedoch eine vollständige Kostenübernahme ab und erstattete nur den Betrag, der bei einer Behandlung in einem regulären Krankenhaus angefallen wäre. Daraufhin verlangte die Privatklinik vom Patienten die restlichen Kosten.

Der Patient verweigerte die Zahlung und erklärte die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch. Er argumentierte, er sei vor der Behandlung nicht ausreichend darüber informiert worden, dass Beihilfe oder private Krankenversicherung die Kosten möglicherweise nicht vollständig übernehmen würden. Wäre er darüber aufgeklärt worden, hätte er sich nach eigenen Angaben in einem anderen Krankenhaus behandeln lassen.

Das Landgericht Berlin II gab dem Patienten Recht. Zwar bestehe grundsätzlich ein Behandlungsvertrag zwischen Patient und Klinik. Die Klinik habe jedoch ihre Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung verletzt.

Die Patienten müssen vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten informiert werden, wenn der Behandelnde weiß oder erkennen kann, dass eine vollständige Kostenübernahme durch Dritte nicht gesichert ist. Diese Information muss in Textform erfolgen. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Privatklinik erkennen können, dass Beihilfe und private Krankenversicherung die Kosten möglicherweise nicht vollständig erstatten würden. In vergleichbaren Fällen sei es bereits vorgekommen, dass Kostenträger nur die Kosten eines Plankrankenhauses übernehmen.

Die Klinik habe zwar einen Kostenvoranschlag übermittelt, jedoch keinen klaren Hinweis gegeben, dass die vollständige Erstattung der Kosten unsicher ist. Hinweise in Vertragsunterlagen seien zu unklar oder hätten sich lediglich auf Wahlleistungen bezogen. Auch Hinweise auf der Internetseite der Klinik genügten nicht, da nicht sichergestellt war, dass der Patient diese vor Vertragsschluss tatsächlich zur Kenntnis genommen hatte.

Das Gericht war überzeugt, dass dem Patienten durch diese Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist. Nach seiner glaubhaften Darstellung hätte er sich bei entsprechender Aufklärung in einer anderen Einrichtung behandeln lassen, deren Kosten vollständig erstattet worden wären. Daher konnte er mit seinem Schadensersatzanspruch gegen die Forderung der Klinik aufrechnen.

Fazit

„Eine unterlassene oder unzureichende Information kann also dazu führen, dass Patienten die Behandlungskosten nicht tragen müssen und sogar Schadensersatz verlangen können,“ erläutert Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de die Entscheidung. Im Zweifel solle man also zur Anwältin oder zum Anwalt gehen.

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