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BGH stärkt Verbraucherrechte bei Krankentagegeldversicherung

20.05.2026. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Verfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen die AXA Krankenversicherung AG bestätigt, dass die im Jahre 2016 für unwirksam erklärte Klausel zur Herabsetzung des Krankentagegeldes bei gesunkenem Nettoeinkommen nicht durch eine neue Regelung ersetzt werden darf.

Betrifft alle Krankentagegeldversicherern - Ansprüche jetzt prüfen

Die in diesem Wege neu eingeführte Klausel ist damit unwirksam (Az. IV ZR 27/25). Das Urteil ist auch von allen anderen Krankentagegeldversicherern zu beachten. Versicherte können etwaige Ansprüche prüfen und innerhalb von drei Jahren geltend machen.

BGH bestätigt - kein Recht zur Einfügung einer neuen Klausel zur Herabsetzung des Krankentagegeldes

Die Verbraucherzentrale NRW hatte die AXA Krankenversicherung abgemahnt und dagegen geklagt, dass der Versicherer die vom BGH für unwirksam erklärte Klausel durch eine neue ersetzt hatte. „Das Gericht hat unsere Auffassung bestätigt, dass die AXA kein Recht zur Einfügung einer neuen Klausel zur Herabsetzung des Krankentagegeldes hatte“, erklärt Rita Reichard, Juristin und Versicherungsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW.

Klauselersetzung nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt

Bei einer Klauselersetzung handelt es sich um ein Verfahren, mit dem der Versicherer grundsätzlich die Möglichkeit hat, eine zuvor vom BGH für unwirksam erklärte Regelung in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) durch eine neue Regelung in laufenden Verträgen zu ersetzen.

Das ist aber nur dann möglich, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder ohne neue Regelung das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das Landgericht Köln (Az. 26 O 576/21) und das Oberlandesgericht Köln (Az. 20 U 16/23) hatten noch zugunsten des Versicherers entschieden. Als oberste Instanz hat nun der BGH der Verbraucherzentrale NRW am 13. Mai Recht gegeben und damit die Klausel in den AVB der AXA für unwirksam erklärt, sofern diese durch Klauselersetzung Vertragsbestandteil wurde. „Das Urteil ist auch von allen anderen Krankentagegeldversicherern zu beachten, die eine neue Regelung aufgrund der Unwirksamkeit der Vorgängerbestimmung in ihre AVB eingefügt haben“, unterstreicht Reichard. „Verbraucher:innen sollten nun mögliche Ansprüche auf Nachzahlung und Anpassung ihrer Verträge prüfen.“

Der Fall Axa

In der Krankentagegeldversicherung wird bei Vertragsschluss ein bestimmter Krankentagegeldsatz im Falle von Arbeitsunfähigkeit vereinbart, der dem aktuellen durchschnittlichen Nettoeinkommen entsprechen sollte. Die betroffene Klausel der AXA Krankenversicherung sieht vor, dass bei gesunkenem Nettoeinkommen das Krankentagegeld und der Beitrag entsprechend herabgesetzt werden dürfen. Diese Klausel hatte die AXA in der Vergangenheit im Rahmen eines sogenannten Klauselersetzungsverfahrens in allen Versicherungsverträgen zur Krankentagegeldversicherung eingeführt und damit die bis dahin geltende alte Regelung ersetzt. Die alte, ersetzte Klausel hatte der BGH mit Urteil vom 6.7.2016 (Az. IV ZR 44/15) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt. Die entstandene „Lücke“ hatte der Versicherer versucht zu schließen, indem er eine neue Bestimmung in die bestehenden Verträge einführen wollte. Ein einzelner Betroffener hatte ebenfalls gegen die Klauselersetzung geklagt und vor dem BGH im Jahre 2025 Recht bekommen (BGH, Az: IV ZR 32/24). In dem aktuellen Verbandsklageverfahren konnten die Einwände der Gegenseite, auch gegen das Urteil aus 2025, den BGH nicht überzeugen.

Was Betroffene jetzt beachten müssen

Wer bei der AXA oder einer anderen Versicherungsgesellschaft eine Krankentagegeldversicherung hat und von der unwirksamen Klauselersetzung betroffen ist, kann nun eine nachträgliche Anpassung des Tagegeldsatzes geltend machen. Sollte aufgrund eingetretener Arbeitsunfähigkeit derzeit ein reduziertes Krankentagegeld ausgezahlt werden beziehungsweise in der Vergangenheit gezahlt worden sein, besteht ein Anspruch auf rückwirkende Nachzahlung der Differenz. „Die überwiegende Zahl der aktuellen Krankentagegeldverträge dürften von der unwirksamen Klauselersetzung betroffen sein“, erläutert Reichard. „Betroffene sollten ihre Ansprüche prüfen, sich aber darüber im Klaren sein, dass bei einer Heraufsetzung des Krankentagegeldsatzes auch wieder der ursprüngliche Betrag zu zahlen ist. Wichtig: Der Anspruch muss innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wer-den.“ Nicht betroffen von der Entscheidung sind Verträge, die vom Vertragsschluss an eine Neufassung der im Jahre 2016 vom BGH für unwirksam erklärten Klausel enthalten.

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