Alles zum Unterhalt für Kinder

22.11.2017. Nach Angaben des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung wachsen in Deutschland derzeit rund 2,3 Millionen minderjährige Kinder bei einem alleinerziehenden Elternteil auf. Viele dieser Kinder haben Anspruch auf Unterhaltszahlungen gegenüber dem getrennt lebenden Elternteil. Allerdings gehen diese Geldzuwendung nicht immer regelmäßig und in voller Höhe ein. Kein Wunder also, dass Kinder von getrenntlebenden Elternteilen eher armutsgefährdet sind als diejenigen, die in intakten Familien leben. Daher setzt der Staat alles daran, die Rechte dieser Kinder zu stärken. ARAG-Experten helfen, einen Überblick über das komplexe Thema Unterhalt zu gewinnen.

Wer ist unterhaltspflichtig?

Elternteile sind ihren Kindern gegenüber immer in der Unterhaltspflicht. Dabei gibt es eine Unterscheidung zwischen Natural- und Barunterhalt. Derjenige, der das Kind (bzw. die Kinder) betreut und versorgt, leistet Naturalunterhalt und ist somit nicht mehr zum Barunterhalt verpflichtet. Der getrennt lebende Elternteil dagegen muss in der Regel Unterhaltszahlungen leisten.

Wie hoch sind Unterhaltszahlungen?

Unterhaltszahlungen richten sich zum einen nach dem Alter des Kindes und der Anzahl der Kinder sowie zum anderen nach dem Verdienst des Barunterhaltpflichtigen. Als Leitlinie zur Unterhaltsberechnung dient die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, die regelmäßig überarbeitet wird.

Die nächste Anpassung erfolgt zum 1. Januar 2018, wissen die Experten. Grund war eine Erhöhung des sogenannten Mindestunterhalts. Dieser wird alle zwei Jahre in der Mindestunterhaltsverordnung neu festgelegt und stieg danach auch zum Jahresbeginn wieder an. Der Mindestunterhalt, der bei einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von bis zu 1.900 Euro zu zahlen ist, beträgt für Kinder bis zum sechsten Geburtstag (1. Altersstufe) dann 348 statt bisher 342 Euro. Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) erhalten ab Jahresbeginn 399 (bislang 393) Euro und für ältere minderjährige Kinder (3. Altersstufe) gibt es 467 statt bislang 460 Euro.

Die Beträge entsprechen der ersten Einkommensgruppe der „Düsseldorfer Tabelle“; die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen bauen darauf auf. Die Einkommensgruppen wurden in der neuen Tabelle erstmals seit 2008 angehoben. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass sich der Bedarf eines Kindes demnächst nach einer niedrigeren Einkommensgruppe bemisst.

Der tatsächlich zu zahlende Unterhalt errechnet sich schließlich aus den Unterhaltssätzen abzüglich des hälftigen Kindergeldes bei minderjährigen und des vollen Kindergeldes bei volljährigen Kindern. Weil der Gesetzgeber auch das Kindergeld zum 1. Januar 2018 anhebt, ergeben sich auch insoweit in der Düsseldorfer Tabelle Veränderungen.

Wie lange haben Kinder Anrecht auf Unterhalt?

Kinder haben solange Recht auf Unterhalt, wie sie selbst nicht in der Lage sind, diesen zu bestreiten. Allerdings entfällt mit dem 18. Geburtstag die strikte Trennung von Bar- und Naturalunterhalt. Ab diesem Zeitpunkt sind beide Elternteile entsprechend ihrer Einkommen barunterhaltspflichtig. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Stufe der Düsseldorfer Tabelle. Bei Studierenden, die nicht mehr zu Hause wohnen, liegt der Gesamtunterhaltsbedarf bei 735 Euro. Darin sind allerdings auch Wohnkosten und Semesterbeiträge enthalten. Befinden sich Kinder in einer vergüteten Ausbildung, kann deren Salär angerechnet werden. Allerdings nicht vollständig, wissen die Experten, da in der Ausbildung ein Mehrbedarf von 100 Euro anerkannt wird.

Kindeswohl im Vordergrund

Die angegebenen Beträge sind von dem entsprechenden Elternteil verpflichtend zu leisten, um das Wohl seines Kindes garantieren zu können. Daher ist es Geringverdienern zuzumuten, noch einen zusätzlichen Job anzunehmen, um ihren Verpflichtungen nachkommen zu können. Auch Wiederverheiratete können sich mit Berufung auf die Unterhaltspflicht dem neuen Ehegatten gegenüber nicht mehr aus der Affäre ziehen, so die Experten. Kinder stehen auf Rang eins der Unterhaltspflicht! Selbst Leistungen für zusätzliche Altersvorsorge können bei der Unterhaltsberechnung von einem gesteigert Unterhaltspflichtigen nicht einkommensmindernd in Abzug gebracht werden, wenn andernfalls der Mindestunterhalt nicht gezahlt werden könnte, so der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 2013 (Az.: XII ZR 158/10).

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