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Vorabpauschale - Fondsanleger bekommen im Januar Post vom Finanzamt

07.01.2026. Wer in Fonds investiert, sollte Anfang 2026 genauer auf sein Depot schauen – denn dann wird für viele Anlegerinnen und Anleger die sogenannte Vorabpauschale fällig. Diese Steuer auf Kapitalerträge sorgt regelmäßig für Stirnrunzeln, obwohl sie schon seit 2018 Teil des deutschen Steuerrechts ist. Was steckt dahinter?

Was ist eine Vorabpauschale?

Fonds gelten als langfristige Geldanlage. Umso größer ist oft die Überraschung, wenn zum Jahresbeginn Steuern fällig werden, obwohl weder Anteile verkauft noch Gewinne ausgezahlt wurden.

Verantwortlich dafür ist die sogenannte Vorabpauschale – eine fiktive Besteuerung von Wertzuwächsen. Steigen die Kurse, gelten diese Gewinne als „fiktive Erträge“, auf die Abgeltungsteuer anfällt. Hintergrund ist eine einfache Logik: Auch Erträge, die im Fonds wieder angelegt werden, sollen steuerlich berücksichtigt werden.

Michael Koschatzki von der Postbank erklärt: „Berechnet wird die Pauschale jedes Jahr neu auf Grundlage des sogenannten Basiszinses, der sich an langfristigen Bundesanleihen orientiert. Er wird mit dem Wert der Fondsanteile zu Jahresbeginn und dem Faktor 0,7 multipliziert – das ergibt den fiktiven Ertrag.“ Darauf werden 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig. „In den vergangenen Jahren lag der Basiszins teils im Minus, weshalb die Pauschale oft nicht abgeführt wurde. Seit 2024 ist sie wieder zurück – und dürfte auch 2026 viele überraschen“, meint der Postbank Experte.

Keine doppelte Besteuerung, keine Rückerstattung - Freistellungsauftrag einsetzen

Beim späteren Verkauf eines Fonds wird die bereits gezahlte Vorabpauschale angerechnet. Wer also Gewinn macht, zahlt nicht doppelt. Anders sieht es bei Verlusten aus: „Sinkt der Fonds nach der Besteuerung im Wert, gibt es die einmal gezahlte Steuer nicht zurück“, erläutert Michael Koschatzki.

Um unnötige Abzüge zu vermeiden, lohnt ein Blick auf den Freistellungsauftrag. Er sorgt dafür, dass Kapitalerträge – auch die fiktiven – bis zum Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro für Ehepaare) steuerfrei bleiben. Für Menschen mit geringen Einkommen kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung sinnvoll sein. Liegt sie der Bank vor, bleiben Kapitalerträge innerhalb des Grundfreibetrags komplett steuerfrei.

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