Das ändert sich 2011 für Versicherte
Was Sie wissen sollten
04.01.2011. Auch in diesem Jahr müssen sich die Bundesbürger auf Veränderungen im Bereich der Versicherungen einstellen. Doch unterm Strich dürften die anstehenden Neuerungen aber nur in wenigen Fällen zu mehr Netto in der Haushaltskasse führen. Darauf weist jetzt die Postbank hin.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen
Im neuen Jahr gelten neue Bemessungsgrenzen für Sozialabgaben. In den alten Bundesländern zeichnet sich eine leichte Entspannung ab: Die Beitragsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung bleibt 2011 stabil und die Bemessungsgrenze für die Krankenversicherung sinkt leicht ab. In den neuen Bundesländern steigt die maximale Rentenberechnungsgrenze, die Bemessungsgrenze in der Krankenversicherung vermindert sich adäquat zu den alten Bundesländern.
Konkret: Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung im Westen bleibt unverändert bei 5.500 Euro Monatseinkommen (66.000 Euro im Jahr). Im Osten steigt die Grenze von 4.650 Euro monatlich auf 4.800 Euro (57.600 Euro im Jahr). Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung sinkt bundesweit von 3.750 Euro auf 3.712,50 Euro pro Monat. Die Verringerung hat Auswirkung auf die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: Sie sinkt von 49.950 Euro Jahresverdienst auf 49.500 Euro. Dies entspricht einem maximalen monatlichen Einkommen von 4.125 Euro.
Neuer Beitragssatz in der Krankenversicherung
Ab Januar steigt der allgemeine Beitragssatz von 14,9 auf 15,5 Prozent, der ermäßigte Beitragssatz klettert von 14,3 auf 14,9 Prozent. Davon tragen Versicherte den Sonderbeitrag von 0,9 Prozent wie bislang allein. Den übrigen Satz von 14,6 Prozent teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. Rentner und Rententräger je zur Hälfte. Der Arbeitgeber-Beitragsanteil von 7,3 Prozent wird dauerhaft festgeschrieben, künftige Beitragssteigerungen müssen ausschließlich die Versicherten über Zusatzbeiträge ihrer Krankenversicherung leisten.
Zusatzbeitrag
Ab 2011 ändert sich das Procedere: Der Zusatzbeitrag wird künftig einkommensunabhängig und ohne feste Obergrenze erhoben. Als Richtschnur für den maximalen Extrabeitrag gelten zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten. Fällt der Zusatzbeitrag höher aus, erhalten Betroffene einen Ausgleich.
Zusatzbeiträge steuerlich absetzbar
Zusatzbeiträge zu gesetzlichen Krankenversicherungen sind vollständig steuerlich absetzbar. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.9.2010 (BStBl. 2010 I, S. 681) angeordnet, dass Versicherte von den gezahlten Zusatzbeiträgen keinen Abschlag von vier Prozent vorzunehmen brauchen, weil sich aus den Zusatzbeiträgen kein unmittelbarer Anspruch auf Krankengeld ergibt.
Leichterer Wechsel in die private Krankenversicherung
übersteigt das Einkommen die Versicherungspflichtgrenze, können Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Im Jahr 2011 ist dies bereits ab 49.500 Euro Jahresverdienst möglich, da die Verdienstgrenze um 450 Euro sinkt. Dies entspricht einem monatlichen Höchsteinkommen von 4.125 Euro. Neu ist, dass ab Januar bereits bei einmaligem überschreiten der Verdienstgrenze der Wechsel in die PKV möglich ist, vorausgesetzt das Gehalt liegt auch im kommenden Jahr über der Versicherungspflichtgrenze. Die bisherige Regelung, wonach der PKV-übertritt erst nach drei aufeinander folgenden Jahren mit Einkommen über der Pflichtgrenze möglich ist, wurde gestrichen.
Altersvorsorge
Abhängig Beschäftigte können seit 2005 einen zunehmenden Anteil ihrer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgabe absetzen. Bis 2025 steigt der anrechenbare Vorsorgeanteil von 60 Prozent auf 100 Prozent an. Maximal absetzbar sind dann jährlich 20.000 Euro, bei Verheirateten 40.000 Euro. Für 2011 sind 72 Prozent der Rentenzahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 14.400 /28.800 Euro absetzbar. Der Sonderausgabenabzug ist allerdings kompliziert: Bei Arbeitnehmern wird der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zunächst als Beitrag mit erfasst, davon wird ein Anteil von 72 Prozent angesetzt und dann in voller Höhe wieder abgezogen. Unterm Strich verbleibt ein absetzbarer Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung von 44 Prozent.
Rürup-Rente
Selbstständige, die nicht in die gesetzliche Rentenkasse oder ein berufsständisches Versorgungswerk einzahlen, können mittels einer Rürup- bzw. Basis-Rente hohe Steuervorteile erzielen. Ab 2011 sind ähnlich wie bei gesetzlich Rentenversicherten 72 Prozent der Beitragszahlungen bis maximal 20.000 Euro steuerlich absetzbar. Das bedeutet, dass Rürup-Sparer im kommenden Jahr bis zu 14.400 Euro an Beitragszahlungen als Sonderausgabe beim Finanzamt geltend machen können. Verheiratete genießen den doppelten Betrag. Beispiel: Ein freiberuflich tätiges Ehepaar, das nächstes Jahr insgesamt 24.000 Euro in Rürup-Verträge einzahlt, kann demnach 17.280 Euro beim Fiskus abrechnen. Bei einem Grenzsteuersatz von 40 Prozent erzielt das Paar einen Steuerrabatt von 6.912 Euro, zusätzlich entstehen Vorteile beim Solidaritätsbeitrag. Positiv: Der absetzbare Beitragsanteil steigt bis zum Jahr 2025 auf volle 100 Prozent des Höchstbetrages von 20.000 Euro je Renten-Sparer an.
Betriebliche Altersvorsorge
Arbeitnehmer haben das Recht auf Betriebsrente per Gehaltsumwandlung (bAV). Dabei zahlt der Sparer einen Teil seines Bruttogehalts direkt in einen Altersvorsorgevertrag ein. Der Staat fördert dies durch den Verzicht auf Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Bis zu vier Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West: 66.000 Euro) können Beschäftigte in eine Pensionskasse, Pensionsfonds oder eine Direktversicherung überweisen. Im Jahr 2011 bleiben damit Einzahlungen von bis zu 2.640 Euro von Steuern und Sozialabgaben verschont. In vielen Fällen steuert der Staat mehr als 50 Prozent zu den Vorsorgeaufwendungen bei. Für die neuen Bundesländer gilt die gleiche Bemessungsgrenze.
Arbeitslosengeld II: Wegfall Rentenversicherung
Ab dem kommenden Jahr entfällt für Bezieher von Arbeitslosengeld II die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Zeiten des Bezugs von ALG II zählen künftig nicht mehr als Pflichtbeitragszeiten, sondern gelten nur noch als Anrechnungszeiten. Anrechnungszeiten sind wichtig für bestehende Anwartschaften auf Erwerbsminderungsrente oder bei Leistungsansprüchen zur medizinischen Rehabilitation. Folge: Die Arbeitsagentur zahlt nunmehr keine Beiträge mehr zur Rentenversicherung, damit ist eine Erhöhung von Rentenansprüchen künftig ausgeschlossen. Auch die Zahlung von Zuschüssen wird eingestellt.
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