Der Finanzcheck zum Jahreswechsel lohnt sich!

11.12.2019. Das Jahr 2019 neigt sich mit großen Schritten dem Ende zu. Bevor die Advents- und Weihnachtszeit mit ihren zahlreichen Aktivitäten lockt, lohnt es sich, einen genauen Blick auf die eigenen Finanzen zu werfen. Wer jetzt noch handelt, kann sich Vorteile sichern und Geld sparen. Der Bankenverband zählt folgende Beispiele auf:

Freistellungsaufträge überprüfen

Gerade wenn Sie mehrere Bankverbindungen haben, sollten Sie vor dem Jahreswechsel überprüfen, ob Sie die Freistellungsaufträge sinnvoll verteilt haben. Je nach Ertragslage auf Konten und Depots kann es Sinn ergeben, die Freistellung anzupassen. Wichtig für Fondsanleger: Seit 2018 gilt für Investmentfonds ein neues Steuerrecht: Die von einem Fonds nicht ausgeschütteten Erträge – beispielsweise aus thesaurierenden Fonds - werden nun pauschal berechnet (sog. „Vorabpauschale“). Den darauf anfallenden Steuerbetrag muss die Bank von dem Kontoguthaben des Anlegers einziehen und abführen. Dazu ist die Bank auch dann berechtigt, wenn dadurch das Konto überzogen wird. Sollte das passieren, können Sie widersprechen, müssen sich dann aber selbst darum kümmern, dass die Steuerschuld beim Finanzamt beglichen wird. Mit einem Freistellungsauftrag in entsprechender Höhe lässt sich dieser Abzug gegebenenfalls vermeiden.

Verlustbescheinigung beantragen

Bis zum 15. Dezember können Anleger bei Ihrer Bank eine Verlustbescheinigung für Aktien- oder Fondsverluste beantragen. Das ist sinnvoll, wenn Sie Depots bei mehreren Banken führen und Gewinne bei einer Bank mit Verlusten bei der anderen Bank verrechnen möchten. Da der 15. Dezember dieses Jahr auf einen Sonntag fällt, empfehlen wir, den Antrag bis zum 13. Dezember zu stellen. 

Riester-Zulagen sichern

Wenn Sie einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben, sollten Sie darauf achten, dass ihre Einzahlungen ausreichen, um die volle Förderung zu erhalten. Mindestens vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens müssen dafür dem Vertrag gutgeschrieben werden, gefördert werden höchstens 2.100 Euro. Tipp: Nutzen Sie die Möglichkeit, einen Dauerzulagenantrag einzurichten.

Sondertilgungsrecht bei Immobiliendarlehen nutzen

Bei einem Immobiliendarlehen werden häufig Sondertilgungen vereinbart, aber dann doch nicht genutzt. Dabei können Sie von dieser Möglichkeit in der Regel einmal im Jahr Gebrauch machen. Das kann sich lohnen, denn eine frühzeitige Tilgung spart Zinsen.

Baukindergeld beantragen

Ein Tipp für Familien und Alleinerziehende, die ein Eigenheim bauen oder kaufen möchten: Bis zum 31. Dezember 2019 können Sie noch Baukindergeld beantragen, wenn Sie nach dem 30. Juni eingezogen sind. Der jährliche Zuschuss in Höhe von 1.200 Euro pro Kind wird maximal zehn Jahre ausgezahlt. Dabei gilt eine Einkommenshöchstgrenze: Das zu versteuernde Haushaltseinkommen darf bei einem Kind maximal 90.000 Euro betragen, für jedes weitere Kind zusätzlich 15.000 Euro. 

Das ändert sich 2020: Kindergeld, Freibeträge und betriebliche Altersversorgung

Gute Neuigkeiten gibt es im neuen Jahr für Familien: Das Kindergeld steigt ab Juli um zehn Euro pro Kind. Wer ein oder zwei Kinder hat, bekommt dann für jedes Kind 214 Euro anstatt bisher 204 Euro, für das dritte Kind 220 Euro anstatt bisher 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 245 Euro anstatt bisher 235 Euro monatlich. Schon ab dem 1. Januar 2020 erhöht sich der Kinderfreibetrag von derzeit 7.620 Euro auf 7.712 Euro. Aber auch Steuerpflichtige ohne Nachwuchs können sich freuen: Der Grundfreibetrag wird von 9.168 Euro auf 9.408 Euro angehoben.

Mit dem Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung auf 82.800 Euro (West) bzw. 77.400 Euro (Ost), erhöht sich ab 2019 auch der Höchstbetrag, der für die betriebliche Altersversorgung eingesetzt werden kann. Bis zu vier Prozent (also monatlich 276 Euro West / 258 Euro Ost) der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze können ohne Abzug von Sozialabgaben und bis zu acht Prozent (also monatlich 552 Euro West / 516 Euro Ost) ohne Abzug von Steuern in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investiert werden. Bei Entgeltumwandlungen gilt für Neuzusagen ab Januar 2019 sowie für bestehende Vereinbarungen ab 2022 ein neuer Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent des jeweiligen Betrages. Auch der Sonderausgabenabzug für Beiträge zu einer Basis-Rente wird ab 2019 bis 2025 jährlich angehoben, im Jahr 2020 beträgt er 90 Prozent. 

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