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Erbverzicht hat auch für Kinder Folgen


06.05.2015. Ein Erbverzicht kann auch für die Kinder des Verzichtenden Folgen haben. So zum Beispiel in einem aktuell entschiedenen Fall: Die Eltern des Erstbeteiligten errichteten ein gemeinschaftliches Testament mit Pflichtteilsstrafklausel, in dem sie den Überlebenden zum befreiten Vorerben und zwei ihrer Kinder zu gleichen Teilen als Nacherben einsetzten. Nach dem Tod des Vaters schlossen die überlebende Mutter mit dem Erstbeteiligten und der bedachten Schwester einen notariellen Vertrag, in dem die Schwester ihr Nacherbenrecht auf den Erstbeteiligten übertrug und erklärte, auch auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zu verzichten.

Erbverzicht

Als die Schwester verstarb, hinterließ sie zwei Kinder. In der Folgezeit haben die Beteiligten um die ihr zustehenden Erbrechte nach dem Tod der Mutter als Erblasserin gestritten. Das Gericht entschied, dass der Erstbeteiligte Alleinerbe war, denn durch den notariellen Vertrag habe die Schwester auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht und auch auf das ihr durch das gemeinschaftliche Testament zugewandte Erbrecht verzichtet.

Erbverzicht gilt auch für Kinder

Nach Auskunft der ARAG-Experten erstreckte sich der Zuwendungsverzicht der Schwester auch auf ihre Abkömmlinge. Die nach dem Gesetz mögliche andere Bestimmung sei im Verzichtsvertrag nicht getroffen worden. Damit sei der Erbteil der Schwester beim Tod der Erblasserin dem Erstbeteiligten angewachsen (OLG Hamm, Az.: 15 W 503/14).

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