Rei­se­ver­si­che­run­gen wer­den ver­ständ­li­cher

09.04.2018. Wer krankheitsbedingt nicht in den Urlaub fahren kann oder seine Reise abbrechen muss, wird von seiner Reiseversicherung entschädigt. Der Schutz umfasst aber nicht jede, sondern nur „unerwartete schwere“ Erkrankungen. Damit Versicherungskunden diese Klausel besser verstehen, hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) seine unverbindlichen Musterbedingungen um Erläuterungen und Beispiele ergänzt:

  • Schwer sind Erkrankungen dann, wenn der Arzt eine Reiseuntauglichkeit bescheinigt oder wenn Beschwerden den Patienten so stark beeinträchtigen, dass eine Reise unzumutbar wäre.

  • Die Erkrankung muss jedoch nicht nur schwer, sondern auch unerwartet sein. Ein erstmals auftretender Herzinfarkt wäre zum Beispiel ein solcher Fall.

  • Aber auch bekannte Krankheiten können versichert sein, wenn sie sich unerwartet verschlechtern: Wenn etwa eine Allergie längere Zeit nicht behandelt werden musste, dann aber eine heftige allergische Reaktion auftritt, ist auch dies eine unerwartete schwere Erkrankung – und der Versicherungsschutz greift. Oftmals sind in den Versicherungsbedingungen bestimmte Zeiträume festgelegt, wie lange eine Erkrankung nicht behandelt werden musste.

Auch die Erkrankung anderer ist versichert

Werden Mitreisende oder enge Familienangehörige vor oder während der Reise unerwartet schwer krank und der Versicherungskunde muss sich vor Ort um sie kümmern, besteht auch dafür Versicherungsschutz.

Mehr zum Thema Reiseversicherung finden Sie hier.

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