Was Sie zu Ihrer Garage wissen sollten
01.02.2017. Die Garage: ein beliebter Lagerplatz für Leergut, Gartenmöbel, Umzugskisten, Fahrräder und einiges mehr. Manchmal passt auch noch ein Auto rein. Auch wird sie gerne als Werkstatt, Fitnessraum oder Ausweichquartier genutzt. Was viele nicht wissen: Einiges davon ist verboten und kann richtig teuer werden. Damit Sie in keine rechtliche Falle tappen, hat der Experte Tobias Klingelhöfer von der ARAG interessante Fakten und Urteile zur Garage zusammengetragen.
Mit einer Garage darf man nicht einfach machen, was man will. Vor allem darf man sie nicht zweckentfremden, wie es juristisch formuliert heißt. Wer also etwa seine Hobbywerkstatt dort einrichtet oder seine Gartenmöbel aufbewahrt, handelt streng genommen rechtswidrig. Eine Pflicht, sein Auto dort abzustellen, besteht wiederum auch nicht.
Garagen dienen vorrangig der Unterbringung eines Fahrzeugs sowie seines Zubehörs: So lautet die Vorschrift, die die Entlastung des öffentlichen Straßenraums zum Ziel hat. Deshalb darf eigentlich auch nur ein fahrbereites, aber nicht etwa ein stillgelegtes oder saisonal genutztes Fahrzeug in die Garage. Und erst recht keine anderen Gegenstände oder Möbel. Wer das missachtet, könnte zumindest theoretisch Probleme mit den Behörden bekommen.
Kraftstoffreserven in Gestalt von bis zu 200 Liter Diesel und bis zu 20 Liter Benzin sind in Kleingaragen erlaubt. Voraussetzung ist, dass der Kraftstoff in bruchsicheren Behältern aufbewahrt wird. In Mittel- oder Großgaragen ist die Lagerung von Kraftstoffen außerhalb des Fahrzeuges jedoch gänzlich verboten.
Die Gefahr von rechtlichen Folgen ist gering, da zumindest in Einzelgaragen nur in Einzelfällen geprüft wird. Wenn es aber passiert, kann die zuständige Bauaufsicht eine Anordnung erlassen, die gelagerten Gegenstände zu entfernen. Wer sich dagegen erfolglos wehrt, muss die Verfahrenskosten tragen – und das kann teuer werden.
Allerdings musste ein Mann aus Offenbach seine Garage entrümpeln. Dazu hatte ihn die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Offenbach aufgefordert, weil er die Garage mit Möbeln, Kartons und Fahrrädern zugestellt hatte. Der Offenbacher setzte sich dagegen zwar zur Wehr, scheiterte aber mit seiner Klage. Denn ist eine Garage für ein Wohnhaus vorgeschrieben, um Parkraum zu schaffen, darf sie laut Gericht nicht zweckentfremdet werden. Sie muss zumindest noch genügend Platz für ein Auto bieten (VG Darmstadt, Az.: 3 K 48/12.DA).
Grundsätzlich dürfen Besitzer von Elektrofahrzeugen ihre Autos überall abstellen, um sie zu laden. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die das Laden verbietet – aber auch keine, die es ausdrücklich erlaubt. Darum sollten Autofahrer, die ihren Wagen in der Garage parken und laden wollen, vorher einen Elektriker konsultieren. Der weiß, ob die Leitungen für das Beladen von Elektroautos ausgelegt ist. In einer gemeinschaftlich genutzen Tiefgarage muss natürlich gewährleistet sein, dass die vorgesehene Leitung einen eigenen Zähler hat – sonst werden die Kosten für den „getankten“ Strom auf sämtliche Mieter umgelegt.
Dazu passt der Fall eines Wohnungseigentümers, der die Eigentümergemeinschaft verpflichten wollte, ihm eine Leitung und eine Ladestation in der Tiefgarage zu bewilligen. Laut LG München hat er keinen Anspruch darauf (Az.: 36 S 2041/15).
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