Gibt es eigentlich Sturmfrei?

Foto: AXA

18.02.2020. Sturm Sabine legte Deutschland lahm und Millionen Arbeitnehmer fragten sich: muss ich eigentlich zur Arbeit? Da der Sturm heftig wütete, mussten in vielen Bundesländern die Kindergärten geschlossen bleiben. Doch da stellte sich auch zusätzlich die Frage der Kinderbetreuung. Anwalt Andre Schenk aus Hamburg klärt auf und erklärt im Interview, was Arbeitnehmer beachten müssen.

Muss ich bei einem Unwetter zur Arbeit fahren? Diese Frage stellen sich heute viele Arbeitnehmer , wenn wieder ein Sabine durch das Land braust. Und die Antwort lautet : „Grundsätzlich schon, aber …“.

Generell darf ein Arbeitnehmer bei Unwetter oder Sturm nicht zu Hause bleiben; für den Weg muss er mehr Zeit einplanen. Der Arbeitnehmer hat ein Wegerisiko und muss sicherstellen, dass er pünktlich am Arbeitsplatz eintrifft. Erreicht es jedoch ein solches Ausmaß, dass aus meteorologischer Sicht davor gewarnt wird, auf die Straße zu gehen – etwa, weil überall umgeknickte Bäume liegen und Dächer abgedeckt werden – kann ein Fall von „begründeter Arbeitsverhinderung“ vorliegen, und der Arbeitnehmer kann dann Zuhause bleiben. Dieses muss er aber sofort mitteilen. Eine Abmahnung darf wegen des Fernbleibens nicht ausgesprochen werden.

Bekommt man denn trotzdem Gehalt?

Gemäß Paragraf 616 BGB verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung nicht dadurch, dass er für eine gewisse Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeit verhindert wird (subjektives Leistungshindernis). Kann der Arbeitnehmer also nicht zur Arbeit erscheinen, weil er beispielsweise erkrankt ist, hat er dennoch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Objektives Leistungshindernis

Hinderungsgründe hingegen, die eine Vielzahl von Arbeitnehmern treffen können, wie eben auch ein Sturm, sind nicht erfasst, sie stellen ein objektives Leistungshindernis dar. Der Arbeitnehmer trägt damit das Wegerisiko auch bei Naturkatastrophen und hat keinen Vergütungsanspruch, wenn er nicht zur Arbeit gelangt.

Im Klartext: Macht das Wetter den Weg zur Arbeit unzumutbar, stellt dieses zwar eine begründete Arbeitsverhinderung dar, die ausgefallene Arbeitszeit ist aber nicht zu vergüten.

Anders würde die Bewertung indes ausfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus unverschuldeten betriebstechnischen Gründen nicht beschäftigen kann; das Betriebsrisiko liegt nämlich beim Arbeitgeber. Betriebsstörungen können beispielsweise durch ein Versagen der technischen Mittel des Betriebs durch Sturm oder Hochwasser (Stromausfall) vorkommen. In diesen Fällen bleibt der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers, der ja seine Arbeit anbietet, diese aber vom Arbeitgeber nicht eingesetzt werden kann, bestehen. Für den Arbeitnehmer ist es daher – überspitzt betrachtet - am Ende günstiger, wenn der Sturm den Baum nicht auf die Straße, sondern auf die Betriebsstätte pustet.

Kinder von der Schule abholen

Auch hier stellt sich abermals die Frage, ob der Arbeitnehmer

1. die Arbeit verlassen darf und
2. seinen Entgeltanspruch verwirkt.

Im Grunde ist der Fall ähnlich zu betrachten wie der der Erkrankung des Kindes: Ist dem Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung nicht zumutbar, steht ihm nach Paragraf 275 Absatz 3 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Kann das Kind also nicht anderweitig sicher abgeholt werden, kann er die Arbeit berechtigt verlassen. Allerdings wird ihm hier kein Entgeltanspruch zustehen, es bleibt damit beim Grundsatz: ohne Arbeit kein Geld.

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