Rechtliches zum Privatverkauf von gebrauchten Dingen

Tim Reckmann / pixelio.de

31.05.2021. Die letzten Monate haben viele genutzt, um Schränke und Keller auszumisten. Doch was man selbst nicht mehr braucht, sucht vielleicht dringend ein anderer. Zudem liegt der Weiterverkauf im Trend – bietet er doch die Möglichkeit, den nachhaltigen Konsum zu fördern: Laut einer aktuellen Bitkom-Umfrage bieten im Durchschnitt 72 Prozent der Bundesbürger mindestens einmal im Jahr gebrauchte oder neuwertige Gegenstände online an, 27 Prozent sogar mindestens einmal im Monat. Was es dabei aus rechtlicher Sicht zu beachten gibt, weiß Wolfgang Müller, Rechtsexperte der IDEAL Versicherung.

Rechte und Pflichten von Privatverkäufern

Wer seinen Keller entrümpelt und ausrangierte Sachen verkauft, möchte alles meist schnell und unkompliziert loswerden. Doch auch Privatverkäufer sollten einiges beachten, denn: „Auch wer privat nur gelegentlich etwas verkauft, muss sich ans Gesetz halten“, weiß Wolfgang Müller. Allerdings können Privatverkäufer im Gegensatz zu gewerblichen Anbietern durch entsprechende Vereinbarung die sogenannte Sachmängelhaftung (§ 437 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) komplett ausschließen. Tun sie das jedoch nicht, sind auch sie dazu verpflichtet, die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren einzuhalten. Der Rechtsexperte empfiehlt, eine eindeutige und rechtlich wirksame Formulierung in die Artikelbeschreibung einzufügen, zum Beispiel: „Ich schließe jegliche Sachmängelhaftung aus.“ Sätze wie „Ich gebe keine Garantie.“ reichen hingegen nicht aus, da die Garantie nicht mit der Sachmängelhaftung gleichzusetzen ist.

Artikelbeschreibung mit allen bekannten Mängeln

Damit der Ausschluss der auch als „Gewährleistung“ bezeichneten Sachmängelansprüche wirksam ist, sollte die Artikelbeschreibung möglichst detailliert sein und alle bekannten Mängel aufzeigen. Wichtig zu wissen: Das Verschweigen von Mängeln führt dementsprechend nicht zu einem Gewährleistungsausschluss. Hilfreich für eine sachgerechte Beschreibung des zu verkaufenden Artikels sind selbstgemachte Fotos des Gegenstandes. „Denn nur wenn der Käufer alle Mängel kennt, ist ein Gewährleistungsausschluss wirksam“, weiß der Experte. Wer also beispielsweise sein altes Fahrrad verkaufen möchte und bekannt ist, dass der 4. Gang nicht mehr funktioniert, sollte in der Artikelbeschreibung darauf hinweisen. Ansonsten hat der Käufer trotz Ausschluss der Sachmängelhaftung einen Gewährleistungsanspruch. „Das heißt, dass der Verkäufer die Ware – im Beispiel die Gangschaltung des Fahrrads – reparieren, das Geld anteilig zurückerstatten oder einen Ersatz liefern muss“, erläutert der Rechtsexperte. Fällt dem Käufer jedoch ein Mangel auf, der auch dem Verkäufer nicht bekannt war, dann liegt die Beweispflicht beim Käufer. Er muss nachweisen, dass der Mangel bereits vor dem Kauf vorhanden war. Das kann im Einzelfall sehr schwierig werden. Käufer sollten die Ware daher vorab gründlich prüfen. Übrigens: Ein 14-tägiges Widerrufsrecht (§ 355 BGB) wie beim Online-Shoppen gibt es für Privatverkäufe ebenso wie beim Shoppen im Ladengeschäft nicht. Falls also dem Käufer das von einem Privatverkäufer erworbene Fahrrad nicht gefällt, hat er kein Umtausch- oder Rückgaberecht.

Versand der Ware

Anders als beim Flohmarkt wird beim Online-Verkauf die Ware nur selten vom Käufer direkt abgeholt. Meist verschickt der Verkäufer sie per Post oder einem anderen Transportdienst. Zur Sicherheit empfiehlt es sich, die Ware erst dann zu verschicken, wenn der Interessent den vereinbarten Preis bezahlt hat. So müssen Verkäufer den Kaufpreis nicht nachträglich einfordern oder gar vor Gericht ziehen. „Wenn beide Parteien den Weg und die Anlieferung des Pakets verfolgen möchten, können sie bei der Post oder einem anderen Transportdienst gegen einen Aufpreis eine sogenannte Sendungsverfolgung buchen. Weiterer Vorteil: Dies beinhaltet meist auch einen Versicherungsschutz für das Paket. Bei Eingabe der Sendungsnummer auf der Webseite des Anbieters können Versender und Empfänger dann verfolgen, wo das Paket ist und wann es geliefert wird“, so Müller. Sobald der Verkäufer die Ware einem Spediteur oder der Post übergeben hat, geht das Versandrisiko auf den Käufer über. Der sogenannte Gefahrenübergang bei privaten Versendungskäufen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 447 geregelt. Wichtig: Um eine Haftung für Beschädigungen auszuschließen, sollte die Ware sorgfältig verpackt werden. Der Rechtsexperte rät, das verpackte Paket zu fotografieren und dieses Bild dem Käufer zu schicken.

Steuer auf Privatverkäufe?

Private Verkäufe von Gebrauchsgegenständen wie Bücher, Kleidung, aber auch alte Fahrräder sind grundsätzlich steuerfrei. Für das Finanzamt dienen solche Geschäfte der privaten Vermögensverwaltung und sind nicht steuerpflichtig. Das heißt, der Privatverkäufer muss weder mit einer Einkommensteuerpflicht noch mit einer Umsatzsteuerpflicht rechnen. „Finden solche Privatverkäufe jedoch regelmäßig statt, stuft das Finanzamt den Privatverkäufer schnell als gewerblichen Händler ein. Dann wird das Verkaufen zu einem steuerpflichtigen Gewerbe. So kommt es zu einer Berücksichtigung bei der Einkommensteuer und auch eine Umsatzsteuerpflicht kommt dazu“, informiert der Experte. Vorsicht ist beim Verkauf von Sachen geboten, die nicht dem täglichen Gebrauch dienen – Wertsachen wie Edelmetalle, Schmuck, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Münzsammlungen oder ähnliches. Hier sollten Verkäufer mindestens zwölf Monate (die sogenannte Spekulationsfrist) abwarten. Übersteigt in dieser Zeit der Gewinn 600 Euro, muss der Verkäufer ihn in der Einkommensteuererklärung angeben und der gesamte Umsatz unterliegt der Steuerpflicht.

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