Zum Inhalt springen

Urlaubsentschädigung nach Verkehrsunfall

Foto: GDV


08.11.2013. Wer einen Verkehrsunfall verursacht, muss für den Schaden aller Beteiligten aufkommen. Seine Haftpflichtversicherung hat einem Opfer sowohl den entgangenen Arbeitsverdienst als auch das anteilige Urlaubsentgelt, also Urlaubsentschädigung, für die Zeit des urlaubsbedingten Ausfalls zu ersetzen. Wobei bei längerem Ausfall die gesetzlichen Urlaubsansprüche des Betroffenen nicht bereits Ende März des folgendes Jahres, sondern erst 15 Monate nach neuem Jahresbeginn verjähren. Darauf hat der Bundesgerichtshof bestanden (Az. VI ZR 389/12).

Lange Arbeitsunfähigkeit nach Verkehrsunfall

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, saß eine Frau auf dem Beifahrersitz eines Pkw, der ohne eigene Schuld in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde. Die Physiotherapeutin erlitt eine schwere Hals-Wirbelsäulen-Distorsion und war nach dem Unfall nicht mehr arbeitsfähig. Bevor sie dann ein Jahr lang Krankengeld bezog, zahlte zunächst der Arbeitgeber der Verletzten sechs Wochen lang das Gehalt in Höhe von 1.258,55 Euro weiter. Diesen Betrag wollte er nun von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ersetzt haben - plus das auf die krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitstage entfallene Urlaubsentgelt für zwei Jahre in Höhe von 4.289,64 Euro.

Urlaubsentschädigung bei Unfall

Und das zu Recht, wie Deutschlands oberste Bundesrichter betonten. "Gewährt nämlich ein Arbeitgeber für die Zeit einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub, so ist der auf diesen Zeitraum entfallenden Teil des Urlaubsentgelts vom Unfallverursacher voll zu ersetzen", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Karlsruher Urteilsspruch.

Erweiterte Urlaubsentschädigung

Wobei auch die noch nicht genommenen, normalerweise verfallenen Urlaubstage aus der über einem Jahr zurückliegenden Zeit vor dem Unfall zu berücksichtigen sind. Denn wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht seine Arbeitsleistung erbringen kann, verfallen laut Bundesurlaubsgesetz seine gesetzlichen Urlaubsansprüche erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Die verunglückte Frau konnte also den ihr gesetzlich zustehenden Urlaub von 20 Arbeitstagen für das Vorjahr bis zum 31. März des Jahres als Urlaubsentschädigung darauf nehmen bzw. sich krankheitsbedingt auszahlen lassen.

Mehr Infos zum Thema Auto und Verkehr


Kfz-Versicherung

Fahrradversicherung

Wildunfall mit Kfz

Angebotsservice Kfz-Versicherung für Auto, Motorrad, Wohnmobil

Rubrik Auto und Verkehr

Buchtipps Auto

Gratis-Downloads u.a. mit folgenden Infos:

- Kfz alter Führerschein (Auslandsreise) - hilfreicher Mustertext in Landessprache bei Polizeikontrollen

- Kfz und Wildunfall - Was tun danach oder bei Meldung an Kfz-Versicherung?

- Kfz-Rettungskarte - hilfreicher Lebensretter fürs Auto

- Kfz-Unfall - die wichtigsten Tipps und hilfreiche Downloads

- Kfz-Unfälle im Ausland (Checkliste) - die wichtigsten Tipps und Muster des europäischer Unfallbericht in Landessprache

- Kfz-Versicherung - Tipps für Kostensenkung und Wechsel

- Kfz-Werkstattbesuch - So vermeiden Sie Ärger bei Reparatur und Wartung (inkl. Checkliste, Musterbrief, Video)

Weitere Meldungen:

Update-Service: Insider-Tipps

Verpassen Sie keine exklusiven Warnungen, Tipps, Gratis-Tools, Gratis-Videos und Gratis-Downloads mit dem kostenlosen GVI-Insider-Newsletter.

Alle Vorteile sichern

Das könnte Sie auch interessieren:

Verwandte Themen:

Beratungs-Telefon

07131-913320
Mo bis Fr: 8.30 bis 16.30 Uhr

Versicherungen prüfen:

Experten-Hotline:

Mehr zum Thema:

Service

Wo erhalten Sie günstige Angebote? hier klicken

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort können Sie im Cookie-Kontrollzentrum auch einzelne Einstellungen vornehmen.