Urlaub vorbei – Bußgeld aus dem Ausland? Was Sie jetzt wissen sollten
12.09.2025. Trotz guter Vorbereitung und Kenntnis der Verkehrsregeln erleben viele Autofahrerinnen und Autofahrer nach dem Urlaub eine unangenehme Überraschung: Ein Bußgeldbescheid oder Inkassoschreiben flattert ins Haus – oft mit hohen Forderungen. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland erklärt, was dahintersteckt und wie Betroffene richtig reagieren.
Überhöhte Forderungen sorgen für Ärger
Verbraucherinnen und Verbraucher beschweren sich beim EVZ insbesondere über die Höhe der Zahlungsaufforderung. Eine typische Rückmeldung lautet:
„Ich bin ja bereit zu zahlen, aber die Summe erscheint mir viel zu hoch“.
Zunächst ist festzuhalten: Verkehrsverstöße im Ausland werden häufig strenger geahndet als in Deutschland.
Besonders häufig bekommen deutsche Autofahrerinnen und Autofahrer Post wegen folgender Delikte:
Parkverstöße auf privat betriebenen Parkflächen (z. B. in Dänemark oder Österreich),
nicht gezahlte Mautgebühren oder Probleme mit Vignetten (z. B. in Italien, Ungarn oder Österreich)
unerlaubtes Befahren von Umweltzonen oder City-Maut-Bereichen (z. B. in London, Antwerpen, Stockholm oder ZTL-Zonen in Italien)
Wer zur fraglichen Zeit tatsächlich vor Ort war, kann in der Regel davon ausgehen, dass die Forderung echt ist.
Vorsicht bei Mietwagen: Zusätzliche Gebühren oft zweifelhaft
Bei Mietwagen kommt häufig eine zweite Rechnung hinzu: Neben dem Bußgeldbescheid berechnen viele Autovermieter eine Bearbeitungsgebühr – etwa für die Weitergabe der Fahrerdaten an Behörden oder Inkassobüros.
Aus Sicht des EVZ sind solche Zusatzgebühren in vielen Fällen rechtlich nicht zulässig – auch wenn sie in den AGB aufgeführt sind.
Tipp: Über ein sogenanntes Chargeback-Verfahren können Betroffene bei ihrer Bank versuchen, den Betrag zurückbuchen zu lassen.
Bußgeld oder Vertragsstrafe – ein wichtiger Unterschied
Bußgelder über 70 Euro (inkl. Gebühr), die von einer Behörde im EU-Ausland verhängt werden, können in Deutschland über das Bundesamt für Justiz (BfJ) vollstreckt werden – auf Grundlage des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).
Vertragsstrafen – z. B. von privaten Mautbetreibern oder Parkplatzgesellschaften – unterliegen hingegen dem Zivilrecht. Sie können in Deutschland nicht behördlich vollstreckt werden, sondern müssten zivilrechtlich – etwa durch Klage – geltend gemacht werden.
Bußgeldbescheid nicht ignorieren
Egal ob Bußgeld oder Vertragsstrafe – die Zahlungsaufforderungen sollten nicht unbeachtet bleiben. Wer nicht reagiert, riskiert zusätzliche Gebühren, wiederholte Mahnungen und die langfristige Speicherung seiner Daten bei Dienstleistern oder Behörden.
Nicht akzeptiert werden sollten hingegen unverhältnismäßig hohe Inkassokosten, die das eigentliche Bußgeld bei weitem übersteigen.
Das EVZ Deutschland hilft weiter
Bei Fragen zu Zahlungsaufforderungen aus dem Ausland unterstützt das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland kostenfrei bei der rechtlichen Einordnung. Kontaktaufnahme über das Online-Formular.
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