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Schuldfrage: Offene Fahrertür abgefahren


06.05.2014. Fährt ein Autofahrer gegen die offene Fahrertür eines parkenden Fahrzeugs, so hat er die Hälfte des Unfallschadens zu tragen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden und änderte damit ein Urteil der Vorinstanz ab, das der fahrenden Verkehrsteilnehmerin nur ein Drittel der Haftung angelastet hatte (Az. 16 U 103/13).

Offenstehende Fahrertür

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, kollidierte eine Autofahrerin mit der offenstehenden Fahrertür eines Fahrzeugs, das am Fahrbahnrand parkte. Der Fahrer dieses Fahrzeugs war gerade beim Beladen, stand dabei vor der Tür und wurde beim Unfall verletzt.

Schuldfrage bei offener Fahrertür

Der Geschädigte verklagte daraufhin die Unfallgegnerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er war der Meinung, dass sie einen zu geringen Seitenabstand hielt und die offene Tür hätte bemerken müssen - auch wenn es bereits dunkel gewesen ist. Die Fahrerin aber entgegnete, dass sie auf der Fahrbahn nicht mit Ladetätigkeiten an parkenden Fahrzeugen rechnen müsse und es nicht zum Unfall gekommen wäre, wenn der Kläger seinen Wagen von rechts beladen hätte.

Hälftige Schadensteilung

Das Oberlandesgericht Frankfurt hielt schließlich eine hälftige Schadensteilung für angemessen und änderte somit das Urteil des Landgerichts ab. Nach Ansicht der Oberlandesrichter mache es einen Unterschied, ob jemand gegen eine bereits offenstehende oder gegen eine sich erst öffnende Fahrzeugtür fährt. In diesem Fall stand die Tür bereits offen. Die Fahrerin hätte sie also erkennen und ihr entsprechend ausweichen müssen. Der zu geringe Seitenabstand sei damit erwiesen. Dem Geschädigten hingegen traf die Pflicht, beim Ein- und Aussteigen Vorsicht gegenüber dem fließenden Verkehr walten zu lassen. "Für das Gericht wogen beide Sorgfaltspflichtverstöße gleich, sodass die Beklagte nur für die Hälfte des Schadens aufkommen muss", erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Richterspruch.

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