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Gesetzesänderung des Widerrufrechts von Lebens- und Rentenversicherungen

12.06.2026. Die Verbraucherzentrale Hamburg rät Verbraucherinnen und Verbraucher mit einer Lebens- oder Rentenversicherung, diese aufgrund einer anstehenden Gesetzesnovelle nicht voreilig zu widerrufen. Aus Sicht der Verbraucherschützer haben die zum 19. Juni 2026 in Kraft tretenden Änderungen des Widerrufsrechtes keine Auswirkungen auf bis zum 18. Juni 2026 geschlossene Verträge. Die Änderungen sehen vor, dass das Widerrufsrecht bei Lebens- und Rentenversicherungen automatisch 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss erlischt. Bislang gilt ein „ewiges“ Widerrufsrecht, wenn der Versicherer falsch über das Widerrufsrecht belehrt hat.

Neuregelungen haben keine Auswirkungen auf bereits geschlossene Verträge

„Wir sehen keinen Anlass, jetzt in Panik zu verfallen“, so Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Die Neuregelungen haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf bereits geschlossene Verträge. Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes können Altverträge noch widerrufen werden, sofern die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen ist. Der Widerruf eines Vertrags ist in vielen Fällen besser als die Kündigung, bei der häufig nur ein magerer Rückkaufswert ausgezahlt wird.“

Schwerwiegende Belehrungsfehler führen auch unter der neuen Rechtslage zu einem ewigen Widerrufsrecht

Aus Sicht der Verbraucherzentrale Hamburg schafft die Gesetzesänderung das „ewige“ Widerrufsrecht auch für ab dem 19. Juni 2026 abgeschlossene Verträge nicht in Gänze ab. Sandra Klug: „Schwerwiegende Belehrungsfehler führen auch unter der neuen Rechtslage zu einem ewigen Widerrufsrecht. Nur wenn ein marginaler Belehrungsfehler vorliegt oder eine vorvertragliche Information nicht erteilt wurde, erlischt das Widerrufsrecht automatisch 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss.“

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