FAQ´s: Häufige Fragen zur Schadensminderungspflicht
Was passiert, wenn ich die Schadensminderungspflicht verletze?
Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Rettungsobliegenheit kann der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Bei einer vorsätzlichen Verletzung kann der Versicherer unter den gesetzlichen Voraussetzungen leistungsfrei sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Pflichtverletzung automatisch zu einer Kürzung führt. Nach § 82 Abs. 4 VVG kommt es grundsätzlich auch darauf an, ob die Verletzung für die Feststellung des Versicherungsfalls oder für die Feststellung beziehungsweise den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Für arglistige Verletzungen gilt diese Einschränkung nicht.
Muss ich mich bei der Schadenminderung selbst in Gefahr bringen?
Nein. § 82 VVG verlangt nur Maßnahmen, die möglich und zumutbar sind. Sie müssen beispielsweise nicht bei Sturm auf ein beschädigtes Dach steigen, brennende Räume betreten oder sich in einen überfluteten Bereich mit möglicher Stromgefahr begeben. Bei gefährlichen Situationen sollten Sie professionelle Hilfe rufen und nur das tun, was ohne Eigengefährdung möglich ist.
Darf ich nach einem Schaden sofort mit Reparaturen beginnen?
Notwendige Maßnahmen zur Begrenzung weiterer Schäden sollten nicht unnötig aufgeschoben werden. Eine offene Gebäudeöffnung darf beispielsweise provisorisch gesichert oder austretendes Wasser gestoppt werden, soweit dies gefahrlos möglich ist. Weitergehende Reparaturen oder Renovierungsarbeiten sollten möglichst vorab mit dem Versicherer abgestimmt werden. Dokumentieren Sie den Schaden und notwendige Veränderungen außerdem möglichst umfassend.
Wer zahlt die Kosten für notwendige Sofortmaßnahmen?
§ 83 VVG sieht einen Ersatz von Aufwendungen zur Schadenabwendung oder -minderung vor, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn eine solche Maßnahme erfolglos bleibt. Ob eine konkrete Ausgabe die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und in welcher Höhe sie zu erstatten ist, hängt vom jeweiligen Fall ab. Rechnungen und andere Belege sollten deshalb aufbewahrt werden.
Gilt die Schadensminderungspflicht auch schon vor Eintritt eines Schadens?
§ 82 VVG betrifft grundsätzlich die Abwendung und Minderung eines eingetretenen Versicherungsfalls. § 90 VVG erweitert den Aufwendungsersatz jedoch auf bestimmte Maßnahmen, mit denen ein unmittelbar bevorstehender Versicherungsfall abgewendet oder in seinen Auswirkungen gemindert werden soll. Allgemeine Vorsorge- und Instandhaltungskosten werden dadurch nicht automatisch zu erstattungsfähigen Schadenminderungskosten.
Was ist der Unterschied zwischen Schadensminderungspflicht und grober Fahrlässigkeit?
Die Schadensminderungspflicht beziehungsweise Rettungsobliegenheit betrifft das Verhalten im Zusammenhang mit einem eingetretenen Versicherungsfall: Der Versicherungsnehmer soll den Schaden nach Möglichkeit abwenden oder begrenzen. Grobe Fahrlässigkeit beschreibt dagegen einen Verschuldensgrad. Eine Rettungsobliegenheit kann beispielsweise grob fahrlässig verletzt werden. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob bereits der Versicherungsfall selbst grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Gilt die Schadensminderungspflicht auch für Mieter?
§ 82 VVG richtet sich an den jeweiligen Versicherungsnehmer. Ist ein Mieter beispielsweise Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung, können ihn im Rahmen dieses Vertrags ebenfalls Rettungsobliegenheiten treffen. Unabhängig davon müssen Mieter einen während der Mietzeit auftretenden Mangel oder eine notwendige Maßnahme zum Schutz der Mietsache vor einer nicht vorhergesehenen Gefahr nach § 536c BGB unverzüglich dem Vermieter anzeigen. Bei einem Gebäudeschaden sollten Mieter deshalb ihren Vermieter informieren und bei Schäden am eigenen Hausrat gegebenenfalls zusätzlich die eigene Versicherung benachrichtigen.
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