Masernimpfung ab 1. März Pflicht – kann man sich gegen Impfschäden versichern?

28.02.2020. Ab dem kommenden Sonntag, 1. März, besteht eine Impfplicht gegen Masern. Die Gründe für die Impfpflicht sind vielfältig. So kam es im Jahr 2018 weltweit zu einer Verdoppelung der Masernfallzahlen. Zudem sterben jährlich weltweit etwa 150.000 Kinder an Masern. Einerseits ist der Schutz vor Masern wichtig und andererseits gibt es die Gefahr von Impfschäden. Doch gegen Impfschäden kann man sich versichern. Die Verbraucherorganisation Geld und Verbraucher e.V. (GVI) gibt wertvolle Tipps, wenn es dabei um die Versicherung geht.

Betroffen von dieser Regelung sind zum Beispiel Schulen und Kindergärten, aber auch Personen die dort arbeiten. Auch Flüchtlingsunterkünfte und Asylbewerberunterkünfte und deren Mitarbeiter sind davon betroffen. Tausende von Kindern und Erwachsene müssen bis zum 31. Juli nächsten Jahres den Nachweis erbringen, dass sie geimpft sind. Der Gesetzgeber hat hier sogar hohe Bußgelder vorgesehen, wenn sich die relevanten Personen nicht an die Regeln halten. Von der Impfpflicht ausgenommen sind Personen, die die Masern schon hatten oder die vor 1970 geboren wurden.

„Grundsätzlich ist die Masern-Impfpflicht eine gute Sache die die Erkrankung durch Masern und eventuelle Folgeerkrankungen verhindert. Doch vereinzelt können auch Probleme durch Impfschäden auftreten. So kann es zu Mittelohren-Entzündungen, zu allergischen Reaktionen oder sogar der Auslösung von Diabetes kommen. Gut wenn man sich dagegen versichert hat“, erklärt jetzt Jürgen Buck, Vorstand der Geld und Verbraucher e.V. (GVI).

Weitere Tipps und Informationen zum Thema „Masern-Impfpflicht“ stellt die Verbraucherorganisation unter www.geldundverbraucher.de, Rubrik „Gratis“, kostenlos zur Verfügung.

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