Steuervorteil: Ehegattensplitting bei gleichgeschlechtlichen Paaren

10.12.2018. Seit 2017 dürfen homosexuelle Paare in Deutschland heiraten. Diese so genannte "Ehe für alle" hat nicht nur enorme Auswirkungen auf das Adoptionsrecht, sondern kann Geld ins Portemonnaie gleichgeschlechtlicher Paare spülen. Denn das oft steuergünstige Ehegattensplitting gilt nun auch für bereits bestandskräftige Steuerbescheide rückwirkend vom Tag der eingetragenen Lebenspartnerschaft an.

Was ist Ehegattensplitting?

Wer verheiratet ist, wird automatisch gemeinsam veranlagt, also bei der Einkommensteuer als eine steuerpflichtige Person behandelt. Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2013 gilt das auch für eingetragene Lebenspartner. Das Rechenverfahren, nach der die gemeinsame Einkommenssteuer berechnet wird, nennt sich Ehegattensplitting. Dabei rechnet das Finanzamt das Jahreseinkommen beider Partner zusammen, halbiert den Betrag und berechnet nur für eine Hälfte die Einkommensteuer. Dieses Ergebnis wird verdoppelt und ist dann die gemeinsame Einkommensteuer, die ein Ehepaar zahlen muss. Insbesondere bei unterschiedlich hohen Einkommen kann das Splitting zu einer enormen Steuerersparnis führen.

Der Fall

Den Stein ins Rollen brachte ein gleichgeschlechtliches Ehepaar aus Hamburg, das seit 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft führte. 2017 folgte dann die Eheschließung. Und damit die Forderung, bei der Einkommenssteuer gemeinsam veranlagt zu werden – und zwar rückwirkend von 2001 an. Bis 2012 war jeder der beiden Partner mit bestandskräftigen Bescheiden einzeln zur Einkommenssteuer herangezogen worden.

Das Urteil

Die Richter folgten der Argumentation des frisch gebackenen Ehepaares und argumentierten, dass Lebenspartnerschaften nach der Umwandlung in eine Ehe so gestellt werden müssten, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Und da die Zusammenveranlagung für Ehepaare nach dem so genannten Splittingtarif oft zu weniger Steuern führe, müsse dieser Steuervorteil auch rückwirkend und auch für die bereits bestandskräftig gewordenen Steuerbescheide gelten (Finanzgericht Hamburg, Az.: 1 K 92/18; die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen).

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