Fluggastrechte – Wer erhält Ausgleichszahlungen?

11.06.2018. Klappt es mit einem Flug nicht so wie geplant, gibt es zum Glück die EU-Fluggastrechteverordnung: Sie regelt unter anderem, welche Ausgleichsleistungen Fluggäste von der Airline beanspruchen können, wenn ihnen die Beförderung verweigert wird, ihr Flug verspätet oder gar nicht stattfindet. Dennoch landen immer wieder Rechtsstreitigkeiten um Ausgleichszahlungen vor Gericht.

Bei einer Zwischenlandung außerhalb der EU

Ein Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Fluges besteht auch bei Flügen mit Anschlussflügen in einen Drittstaat mit Zwischenlandung außerhalb der EU. Ein Wechsel des Fluggeräts bei der Zwischenlandung ändert nichts daran, dass zwei oder mehr Flüge, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, als ein einziger Flug mit Anschlussflügen anzusehen sind (EuGH, Az.: C-537/17).

Im zugrundeliegenden Fall buchte die Klägerin einen Flug von Berlin (Deutschland) nach Agadir (Marokko) mit Zwischenlandung und Umsteigen in Casablanca (Marokko). Als sie sich in Casablanca am Flugsteig der Maschine nach Agadir einfand, verweigerte ihr die Royal Air Maroc die Beförderung mit der Begründung, dass ihr Sitzplatz anderweitig vergeben worden sei. Die Klägerin flog schließlich mit einer anderen Maschine der Royal Air Maroc und erreichte Agadir vier Stunden später als ursprünglich vorgesehen und begehrt daher eine Ausgleichszahlung nach der entsprechenden EU-Verordnung. Royal Air Maroc lehnte eine Leistung jedoch ab, mit der Begründung, dass die Verordnung nicht für Flüge gelte, die vollständig außerhalb der Europäischen Union erfolgen.

Das Gericht entschied anders. Nach Auffassung des EuGHs geht aus der Verordnung und der Rechtsprechung hervor, dass zwei (oder mehr) Flüge, die wie im vorliegenden Fall Gegenstand einer einzigen Buchung waren, in Bezug auf den Ausgleichsanspruch von Fluggästen eine Gesamtheit darstellen. Diese Flüge seien somit als ein und derselbe Flug mit Anschlussflügen anzusehen. Ein Beförderungsvorgang wie der im vorliegenden Fall sei demnach insgesamt als ein einziger Flug mit Anschlussflügen zu betrachten und unterliege somit der Verordnung, erklären die Experten die Entscheidung (EuGH, Az.: C-537/17).

Wenn Gepäck wieder ausgeladen wird

Man fragt sich, wie so etwas passieren kann und doch kommt es relativ häufig vor: Der Koffer ist schon an Bord des Flugzeuges, aber vom dazugehörigen Passagier keine Spur. In solchen Fällen wird das Gepäck aus Sicherheitsgründen wieder ausgeladen. Und das kann dauern! Kommen die an Bord der Maschine wartenden Passagiere daraufhin mehr als drei Stunden später am Zielort an, haben sie nach Auskunft der Experten Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

In einem konkreten Fall weigerte sich eine Airline zwar mit dem Hinweis auf außergewöhnliche Umstände. Doch Gepäck, das wieder ausgeladen werden muss, gibt es regelmäßig und ist daher ein gewöhnlicher Umstand im Luftverkehr. Deshalb bestand für die betroffenen Passagiere sehr wohl ein Anspruch auf Ausgleichszahlung (Amtsgericht Frankfurt, Az.: 29 C 1685/15 (21)).

28-stündige Verspätung ohne Ausgleichszahlung

Über einen Tag zu spät am Zielort? Hier muss die Fluggesellschaft den Passagieren in der Regel Ausgleichszahlungen leisten. Es gibt aber Ausnahmen: Liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlung. Über einen recht kuriosen Fall hatte nun das Amtsgericht Rüsselsheim zu entscheiden.

Laut Experten hatte ein Flugzeug im August 2015 gerade die Gate-Position am Flughafen Las Vegas verlassen. Da stellte die Crew fest, dass sich eine Katze frei in der Kabine bewegte. Da diese nicht zum Transport angemeldet war und die Katze wiederholt aus der Handtasche der Katzenhalterin flüchtete, entschied sich die Crew, die Katze in einer Toilette unterzubringen. Ihr wurde dort eine Katzentoilette sowie ein Fress- und Wassernapf bereitgestellt. Zudem versprach die Crew, sich während des Flugs um die Katze zu kümmern.

Die Katzenhalterin war damit aber nicht einverstanden. Es kam zu einer heftigen Auseinandersetzung, bei der sie handgreiflich wurde, die Crew beschimpfte, äußerte, das Flugzeug mit einer Bombe zum Absturz zu bringen, und versuchte, in das Cockpit einzudringen. Der Flugkapitän entschied sich daher zu einer Zwischenlandung in Denver, was schließlich zu einer Überschreitung der maximalen Dienstzeit bei der Crew führte.

Die Fluggäste mussten daher in ein Hotel untergebracht werden und erreichten ihr Ziel Frankfurt a.M. mit einer Verspätung von über 28 Stunden. Eine davon betroffene Flugpassagierin klagte aufgrund dessen auf Zahlung einer Ausgleichsleistung. Erfolglos! Ihr stehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, da sich die beklagte Fluggesellschaft auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) habe stützen dürfen, so die Richter (AG Rüsselsheim, Az.: 3 C 742/16 (36)).

Bei einer Umbuchung

Es ging um die Frage, ob die vorherige Flugumbuchung bei einer Pauschalreise als Beförderungs­verweigerung der Fluggesellschaft gelten kann, die zu einer Entschädigungspflicht führt. Geklagt hatte ein Ehepaar, das bei einem Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise in die Türkei gebucht hatte. Der Hinflug war für den 28. Oktober 2011 um 9.00 Uhr geplant. Zwei Wochen vorher teilte der Veranstalter den Klägern mit, sie seien auf einen anderen Flug umgebucht, der erst um 15.30 Uhr starte.

Die Kläger sahen darin eine Nichtbeförderung auf dem ursprünglich gebuchten Flug und verlangten von der durchführenden Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Person. Die Vorinstanz wies die Klage mit dem Argument ab, eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung setze – neben der Buchung für den betreffenden Flug – voraus, dass sich der Reisende zur angegebenen Zeit am „Check-In“ einfinde und ihm das „Boarding“ gegen seinen Willen verwehrt werde.

Der BGH entschied dagegen, auf das Erscheinen am Flughafen komme es nicht zwingend an. Habe die Airline bereits vorher zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dem Fluggast die Beförderung auf dem gebuchten Flug verweigern zu wollen, müsse dennoch eine Entschädigung gezahlt werden. Das ist laut dem Gericht jedenfalls dann der Fall, wenn die Mitteilung des Reiseveranstalters über die Umbuchung der ausführenden Fluggesellschaft zuzurechnen ist. Den genauen Inhalt der streitigen Umbuchungserklärung muss nun die Vorinstanz feststellen, an die der Fall zurückverwiesen wurde (Az.: X ZR 34/14).

Wenn ein Kleinkind kostenlos mitreist

Der BGH musste darüber befinden, ob kostenlos mitreisende Kleinkinder ebenfalls einen Ausgleichsanspruch haben können. Die damals noch einjährige Klägerin hatte mit ihren Eltern an einer Pauschalreise nach Mallorca teilgenommen. Für die Flüge war die beklagte Airline verantwortlich. In der Flugbuchungsbestätigung hatte sie dem Reiseveranstalter eine „100% Kinderermäßigung bis 1 Jahr“ eingeräumt.

Der Rückflug von Palma de Mallorca nach Deutschland verspätete sich um mehr als sechs Stunden. Für diese Verspätung verlangte die Klägerin – vertreten durch ihre Eltern – nun eine Ausgleichszahlung.

Dem erteilte der BGH eine klare Absage und verwies dazu auf Art. 3 Abs. 3 S. 1 der Fluggastrechteverordnung: Danach gilt die Verordnung „nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht … verfügbar ist“. Diese Vorschrift gelte für sämtliche Fluggäste, die kostenlos reisen, so der BGH – und zwar egal, ob der „Nulltarif“ für die Öffentlichkeit verfügbar ist (Az.: X ZR 35/14).

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