Was Sie über Kurzzeitpflege wissen sollten Teil 4

Heute: Was ist der Unterschied zur Verhinderungspflege?

Foto: Barmer

23.07.2021. Kann ein pflegender Angehöriger die Pflege für eine bestimmte Zeit nicht übernehmen, gibt es neben der Kurzzeitpflege auch die Möglichkeit der Verhinderungspflege. Sie wird wie die Kurzzeitpflege mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 1.612 Euro bezuschusst, allerdings für maximal sechs und nicht für acht Wochen pro Jahr. Ein weiterer Unterschied: „Die Verhinderungspflege – auch Ersatzpflege genannt – findet weiterhin in der gewohnten Umgebung des Pflegebedürftigen statt“, weiß Birger Mählmann, Pflegeexperte der IDEAL Versicherung. Verhinderungspflege bis zu 100 Prozent auf die Kurzzeitpflege anrechnen lässt. Dem Pflegebedürftigen stehen demnach jährlich 3.224 Euro zur Verfügung. Umgekehrt lässt sich der Anspruch auf Kurzzeitpflege nur mit bis zu 50 Prozent auf die Verhinderungspflege anrechnen. Das bedeutet, für Verhinderungspflege erhalten Pflegebedürftige maximal 2.418 Euro im Jahr.

Kurzzeit- und Verhinderungspflege können kombiniert werden

Die pflegenden Angehörigen werden dann von Angehörigen, Bekannten oder einer professionellen Pflegekraft vertreten. Zudem kann Verhinderungspflege tage- oder stundenweise angefordert werden. „Findet eine stundenweise Vertretung statt, haben Pflegebedürftige weiterhin Anspruch auf 100 Prozent des Pflegegeldes, ansonsten erhalten sie die Hälfte“, weiß der Experte. Wichtig zu wissen: Kurzzeit- und Verhinderungspflege können kombiniert und verrechnet werden. Wer also die Verhinderungspflege nicht oder nur teilweise nutzt, kann sich den nicht genutzten Anteil auf die Kurzzeitpflege anrechnen lassen. Das heißt, dass sich der Anspruch auf Verhinderungspflege bis zu 100 Prozent auf die Kurzzeitpflege anrechnen lässt. Dem Pflegebedürftigen stehen demnach jährlich 3.224 Euro zur Verfügung. Umgekehrt lässt sich der Anspruch auf Kurzzeitpflege nur mit bis zu 50 Prozent auf die Verhinderungspflege anrechnen. Das bedeutet, für Verhinderungspflege erhalten Pflegebedürftige maximal 2.418 Euro im Jahr.

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