Gefahr durch Schnee und Glatteis - Räumpflicht und Streupflicht beachten

Foto: ERGO Versicherungsgruppe

08.01.2019. Das Wetter in Deutschland bleibt weiter wechselhaft. Und im Süden des Landes, im Allgäu, im Schwarzwald und auf der Alb wird mit weiteren großen Schneemassen gerechnet. Zahlreiche Stürze auf Bürgersteigen und Straßen sind dabei vorprogrammiert. Die dadurch entstehenden Haftungsansprüche, überwiegend wegen Personenschäden, können durchaus höhere Summen erreichen. Deshalb gilt es die Räumpflicht und Streupflicht bei Schnee und Glatteis ernst zu nehmen, rät die GVI. Für eventuelle Schadenersatzansprüche kommt die Haftpflichtversicherung auf.

Räumpflicht und Streupflicht vor der eigenen Haustür

Die Verkehrssicherungspflicht, vor der eigenen Haustüre zu streuen und zu kehren, obliegt in erster Linie dem Eigentümer der Immobilie. Allerdings kann auch im Mietvertrag eine entsprechende Vereinbarung zu wechselseitigem Winterdienst unter den Mietern getroffen werden. Abhängig von den unterschiedlichen regionalen Regelungen gilt in jedem Fall: „Vor der eigenen Tür muss geräumt sein“, weist Jürgen Buck, Vorstand der GVI, ausdrücklich auf die Räumpflicht und Streupflicht hin. Vorsorge tut Not, denn auch der Februar soll in diesem Jahr kalt und schneereich werden.

Grenzen bei der Räumpflicht und Streupflicht

Der Räumpflicht und Streupflicht sind aber auch Grenzen gesetzt. So darf Niemandem zugemutet werden, vor sieben Uhr die Schaufel zu schwingen und Salz oder Sand zu streuen (Achtung: In manchen Gemeinden ist die Verwendung von Streusalz inzwischen verboten!). Zwischen sieben und acht Uhr muss allerdings der Gehweg „verkehrssicher“ sein, am Samstag und Sonntag ab neun Uhr. Ein rechtzeitig benannter Vertreter hat für die ordnungsgemäße Reinigung zu sorgen. Findet sich kein Ersatzmann für die Räumungsarbeiten, hat der Abwesende im Schadensfall erst einmal die Kosten zu tragen.

Räumpflicht des Autos

Jürgen Buck weist auf eine weitere wichtige Räumpflicht und Verkehrssicherungspflicht abseits der Immobilie hin: „Laut § 23 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist jeder Autofahrer für die vorschriftsmäßige Betriebssicherheit seines Fahrzeugs verantwortlich. Konkret heißt das im Winter: Eis- und Schneehauben auf Autodächern können zu Geschossen werden und stellen Gefahrenquellen für andere Verkehrsteilnehmer dar.“ Also: Räumpflicht beachten, runter mit dem Eis und Schnee vom Autodach. Auch ein Freikratzen der Scheiben hat immer so weit zu erfolgen, dass der Blick auf die Straße uneingeschränkt möglich ist. Ein „Guckloch“ reicht bei weitem nicht aus. Es drohen Bußgelder und ein Verlust des Kaskoversicherungsschutzes. Bei Schadenersatzansprüchen greift in diesen Fällen die Kfz-Haftpflichtversicherung.

Tipps und Infos zu Räumpflicht und Streupflicht

Weitere Informationen und Hinweise zu „Räumpflicht- und Streupflicht-Tipps“ stellt die GVI unter der Rubrik „Gratis“, kostenlos zur Verfügung.

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