Altbauten werden gekauft wie besehen
10.08.2020. Beim Immobilienkauf gibt es kein Widerrufsrecht. Das gilt für Neubauten ebenso wie für Altbauten. Viele notariell beurkundete Kaufverträge regeln aber bei Bestandsbauten „gekauft wie besehen“. So wird die Gewährleistung bei Gebrauchtimmobilien in aller Regel vertraglich ausgeschlossen, erläutert der Verband Privater Bauherren (VPB).
Nur bei arglistiger Täuschung
Beim Altbau gelingt die Rückabwicklung des Kaufs dann nur bei arglistiger Täuschung, etwa, wenn der Verkäufer einen massiven Hausschwammbefall bewusst verschwiegen hat. Allerdings muss der Käufer vor Gericht beweisen können, dass dem Verkäufer der Mangel auch bekannt war. Besser ist es in jedem Fall, die Immobilie vor dem Kauf gründlich zu besichtigen und vom unabhängigen Sachverständigen prüfen zu lassen. So können Mängel rechtzeitig entdeckt werden. Ein Exposé oder 360-Grad-Videos reichen dazu nicht aus. Vor-Ort-Besichtigungen „auf Abstand“ sind auch in Zeiten von Corona möglich und wichtig.
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