Wenn der Biergartenbesuch schiefgeht

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18.09.2019. Haben Sie schon einmal von der Biersteuererklärung gehört oder den Wirt im Biergarten zur Nachbesserung aufgefordert? Nein? Dann gehören Sie vermutlich zu den Menschen, die sich ihr Bier einfach schmecken lassen und dabei keine Gedanken an Gesetze und Regeln verschwenden. Welche Rechte und Pflichten Sie als Biertrinker dennoch kennen müssen und wie Sie mit einem katastrophalen Biergartenbesuch umgehen sollten, hat die Deutsche Anwaltshotline für Sie zusammengefasst.

Wenn die Halbe auf sich warten lässt

Wer kennt das nicht: Man hat an einem heißen Tag endlich einen Platz im vollen Biergarten ergattert und freut sich auf ein kühles Bier – doch dieses lässt gehörig auf sich warten. Mehr oder weniger verärgert überlegt sich so mancher Gast dann, spontan wieder zu gehen und sich einen anderen Biergarten zu suchen. Aber geht das so einfach?

Grundsätzlich ist Ihre Bierbestellung bindend. Braucht die Bedienung allerdings zu lange, können Sie die Annahme verweigern und tatsächlich einfach aufbrechen. Dies geht allerdings nur, wenn Sie dem Kellner zuvor eine angemessene Frist gesetzt haben. Weisen Sie also darauf hin, dass Ihr Bier noch fehlt und erklären Sie auch, dass Sie wieder gehen werden, wenn es in den nächsten fünf oder zehn Minuten nicht bei Ihnen erscheint. Haben Sie zu diesem Zeitpunkt schon etwas gegessen und getrunken, müssen Sie das bereits Verzehrte selbstverständlich bezahlen.

Wenn das Bier schlecht eingeschenkt ist

Der Trick mit der Fristsetzung hat funktioniert und Ihr Bier steht endlich vor Ihnen. Aber schon macht sich erneuter Ärger breit, denn der Füllstand ist klar unter dem Eichstrich.

So verlockend es auch sein mag: Auch in diesem Fall können Sie keine Selbstjustiz walten lassen und die Mogel-Halbe einfach nicht bezahlen. Erneut müssen Sie sich an das Service-Personal wenden und den Wirt dazu auffordern, noch ein wenig nachzuschenken. Juristen sprechen hier von der sogenannten Nacherfüllung.

Wenn das Bier auf dem Hemd landet

Nun sitzen Sie schon eine halbe Stunde im Biergarten und haben noch immer keinen Schluck Bier abbekommen? Zu Ihrer Freude sehen Sie die Bedienung mit etwas reumütigem Blick wieder auf Sie zusteuern und das retournierte Bier hat sie auch dabei. Als Wiedergutmachung hat der Wirt dieses Mal deutlich über den Eichstrich eingeschenkt. Schnell wird sich das jedoch als Fehler herausstellen: Ein kleiner Stolperer der Bedienung und schon landet das Bier auf dem teuren Designer-Hemd.

Muss das Hemd in die Reinigung, können Sie die Kosten dafür vom Wirt zurückverlangen. Immerhin haftet er für die Missgeschicke seiner Angestellten. Ist das Hemd aus einem besonders hochwertigen Stoff und können Sie davon ausgehen, dass der Bierfleck sich nicht vollständig wieder entfernen lässt, steht Ihnen auch Schadensersatz zu. Konfrontieren Sie den Wirt dann aber mit der Originalrechnung, kann dieser Ihre Forderung ablehnen. Er muss Ihnen nämlich nicht den Neuwert, sondern lediglich den Zeitwert erstatten. Hat das Hemd Sie vor zwei Jahren 100 Euro gekostet, steht Ihnen vielleicht nur noch rund die Hälfte davon zu. So genau lässt sich der Zeitwert schwer beziffern: Gehen Sie am besten nicht direkt auf Konfrontationskurs, sondern suchen Sie einfach das Gespräch mit dem Wirt. Sicher werden Sie sich irgendwie einig.

Alternative: Selbstbrauen?

„Ich habe fertig!“ Sie entschließen sich, sich den weisen Worten eines ehemaligen FC Bayern-Trainers anzuschließen und überfüllten Biergärten, langen Wartezeiten und mitunter hohen Preisen ein für alle Mal den Rücken zu kehren. Aber allzu verlockend ist die Aussicht auf ein bierfreies Leben nun mal auch nicht. Auf dem Heimweg kommt Ihnen dann die rettende Idee: Warum brauen Sie Ihr Bier nicht einfach selbst?

Gute Nachrichten: Ihrer Karriere als Hobbybrauer steht so gut wie nichts im Weg. Wenn Sie nur für den privaten Konsum brauen wollen, benötigen Sie keine offizielle Genehmigung. Stattdessen müssen Sie das Brauvorhaben lediglich dem Hauptzollamt melden. Dieses wird Sie noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie nur für den Eigenbedarf steuerfrei brauen dürfen. Ab einem Brauvolumen von über 200 Litern pro Kalenderjahr und Person fällt die sogenannte Biersteuer an. Sie müssen Ihre Brautätigkeiten dann in einer Art Brauertagebuch festhalten und auch eine Biersteuererklärung abgeben.

Klingt alles super, doch eine Frage stellen Sie sich noch: Wie sieht es eigentlich mit dem Reinheitsgebot aus? Keine Angst: Als Hobbybrauer müssen Sie sich nicht an die über 500 Jahre alten Regeln halten. Egal ob klassisches Helles oder innovatives Ananas-Craft-Beer: Wohl bekomms!

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