Wie Sie Wildunfälle vermeiden können

Foto: GDV

30.10.2018. Auf Deutschlands Straßen kommt es jährlich zu rund tausenden Wildunfällen mit Personen- und Sachschäden. Eine Vielzahl dieser Unfälle passieren im Herbst und im Winter, wenn die Tage neblig beginnen und die Abenddämmerung früh einsetzt. Dabei sind manche Unfälle mit wild lebenden Tieren vermeidbar. Die Experten der ARAG sagen, was Autofahrer tun können.

Wildwechsel: So verhalten Sie sich richtig

  • Bei Wildwechsel Fuß vom Gas – Geschwindigkeit anpassen! Empfehlung: max. 60 km/h.

  • Aufmerksam Wald- und Straßenränder beobachten.

  • Besondere Vorsicht in der Dämmerung, bei Nacht oder bei Nebel.

  • Besonders gefährlich sind neue Straßen, die durch Waldgebiete führen. Das Wild behält seine gewohnten Wege bei; hier fehlen oft noch Warnhinweise.

  • Mit Nachzüglern rechnen! Ein Tier kommt selten allein.

  • Wenn Tiere im Scheinwerferkegel auftauchen: Abblenden, abbremsen, hupen!

  • Wenn ein Unfall unvermeidbar ist: Lenkrad festhalten! Geradeaus lenken! Abbremsen! Vorsichtig sein beim Ausweichen!

Wenn Wild angefahren wurde

  • Warnblinker einschalten und Unfallstelle sichern!

  • Verletztes Wild nicht verfolgen! Totes Wild nicht mitnehmen.

  • Bei verletzten Personen erste Hilfe leisten; ggf. Krankenwagen oder Notarzt rufen.

  • Polizei verständigen!

  • Bei Kfz-Schäden eine Bescheinigung für die Teilkaskoversicherung von der Polizei oder dem Revierinhaber ausstellen lassen.

Wer muss für die Beseitigung des Tieres nach einem Wildunfall zahlen?

Nicht selten flattern Autofahrern, die ein Tier überfahren haben, zum Teil bis zu 350 Euro teure Rechnungen für die Bergung und das Entsorgen des getöteten Tieres ins Haus. Doch die Experten weisen Autofahrer darauf hin, dass der für die Beseitigung des toten Tieres zuständige Jäger nicht das Recht hat, dem Unfallfahrer die Rechnung zu präsentieren. Auch die Straßenbaubehörde, die die Rechnung des Jägers im Normalfall begleichen muss, darf diese Kosten nicht an den Fahrer weitergeben (Verwaltungsgericht Hannover, Az.: 7 A 5245/16, nicht rechtskräftig).

Zusammenstoß mit Wild

Grundsätzlich kommt die Teilkaskoversicherung für Unfälle mit Haarwild (Wildschwein, Reh, Hirsch, Fuchs, Hase) und je nach Vertrag auch mit anderen Tierarten auf; die Vollkaskoversicherung übernimmt aber in jedem Fall die Schäden am eigenen Fahrzeug. Kommt es nach einer Begegnung mit einem Wildtier zu einem Schaden am Wagen, der nicht durch einen Zusammenstoß, sondern etwa durch Ausweichen verursacht wird, handelt es sich nicht um einen Willdunfall. Hier kann der Schaden aber unter Umständen als sogenannter "Rettungskostenersatz" geltend gemacht werden. Darunter fallen Aufwendungen, die bei Eintritt eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls gemacht werden, um diesen abzuwenden. Die Versicherung zahlt aber nur, sofern die Reaktion des Fahrers nicht reflexhaft und unter Berücksichtigung der Größe des Tieres angemessen war. Außerdem muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass es tatsächlich einen Wildwechsel gab und er deshalb ausgewichen ist (OLG Saarbrücken, Az.: 5 U 356/10 - 57).

Die Rechtslage bei einem Auffahrunfall

Wie ist die Rechtslage bei einem Auffahrunfall, also wenn ein Autofahrer in ein schon totes Wildschwein hineinfährt? Vertraut man auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart, entspricht diese Unfallvariante der Haarwild-Versicherungsklausel, die besagt, dass zwar das Fahrzeug nicht aber das betroffene Tier in Bewegung sein muss. Somit steht die Versicherung in der Zahlungsverpflichtung (LG Stuttgart, Az.: 5 S 244/06).

Angefahrenes Reh verursacht Kollision: Wer haftet?

Bei Wildunfällen kommen grundsätzlich die Kfz-Kasko-Versicherungen für den eigenen Schaden auf. Allerdings weisen die ARAG Experten auf die doch sehr grobe Verallgemeinerung dieser Aussage hin. Denn der Teufel steckt auch hier im Detail: Der Versicherungsnehmer muss nämlich zunächst nachweisen, dass es zu einer Berührung mit dem Tier gekommen ist und der Zusammenstoß für den Unfall und den daraus resultierenden Schaden ursächlich geworden ist.

Daher raten die Experten Betroffenen, in jedem Fall die Polizei zu rufen, die dann eine sogenannte Wildunfallbescheinigung ausstellt. Es besteht zudem die Verpflichtung, die Unfallstelle zu sichern und sich vor dem Entfernen zu vergewissern, dass das angefahrene Wild keine Gefahr für den nachfolgenden Verkehr darstellt (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO).

In einem Kollisionsfall mit einem Reh entfernte sich die Fahrerin in der irrigen Annahme, das Tier sei neben der Straße verendet. Zwei nachfolgende Fahrzeuge kollidierten mit dem auf der Straße liegenden Reh und verklagten die Fahrerin auf Schadensersatz. Zwar konnte nicht mehr aufgeklärt werden, ob die Fahrerin das Tier auf der Straße hatte liegen lassen und damit gegen § 32 der StVO verstoßen oder ob sich das noch nicht verendete Tier vom Fahrbahnrand selbst dorthin bewegt hatte. Dennoch traf die Fahrerin eine Mithaftung, da sie sich vom Tod des Tieres und somit der mangelnden Gefahr für folgende Verkehrsteilnehmer nicht vergewissert und keinen Warnhinweis aufgestellt hatte (LG Saarbrücken, 09.04.2010, 13 S 219/09).

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