Ab 2021 Änderungen bei der Kfz-Steuer

Foto: Aral

08.01.2021. Seit 1. Januar 2021 gibt es neue Regeln für die Kraftfahrzeugsteuer. Betroffen sind nur ab diesem Termin erstmals neu zugelassene Fahrzeuge. Die Besteuerung von Neufahrzeugen richtet sich künftig stärker nach deren CO2-Ausstoß. Der Hubraum bleibt allerdings nach wie vor ein Kriterium, auch zwischen Benzinern und Dieselfahrzeugen wird weiterhin unterschieden. Die Neuregelung führt dazu, dass Fahrzeuge mit hohem Verbrauch und dementsprechend hohem CO2-Ausstoß höher besteuert werden. Der Sockelbetrag von 2 Euro pro 100 cm³ Hubraum (Benziner) oder 9,50 Euro pro 100 cm³ Hubraum (Diesel) bleibt. Wie bisher fällt für den CO2-Ausstoß erst ab 95 Gramm Kfz-Steuer an, die ersten 95 Gramm sind also steuerfrei. Neu ist, dass es nun sechs Stufen gibt, in denen der Steueranteil für den CO2-Ausstoß steigt. Für eine Emission von 95 bis 115 g/km werden 2 Euro fällig, für 115 bis 135 g/km sind es 2,20 Euro, für 135 bis 155 g/km sind es 2,50 Euro und schließlich für über 195 g/km 4 Euro pro Gramm. Die Steuerbeträge der einzelnen Stufen werden addiert. Dies teilt jetzt die ERGO-Gruppe mit.

Beispiel:

Ein Benziner mit 1.300 cm³ Hubraum stößt 148 Gramm CO2 pro Kilometer aus. Für den Hubraum fällt ein Sockelbetrag von 13 x 2 = 26 Euro an. Die ersten 95 Gramm CO2 sind steuerfrei, für die erste Stufe werden 20 x 2 Euro = 40 Euro fällig, für die zweite Stufe 20 x 2,20 Euro = 44 Euro und für die dritte Stufe 13 x 2,50 Euro = 32,50 Euro. Die gesamte Kfz-Steuer beträgt 142,50 Euro.

Kfz-Steuer teilweise gesenkt

Für besonders emissionsarme Autos bis zur 95-Gramm-Grenze gibt es außerdem noch eine besondere Vergünstigung: Bei Fahrzeugen mit Erstzulassung zwischen 12. Juni 2020 und 31. Dezember 2024 wird die Kfz-Steuer um 30 Euro gesenkt. Die ermäßigte Steuer gilt bis 31. Dezember 2025. Die bisherige Steuerbefreiung für neu zugelassene reine Elektrofahrzeuge, die Ende 2020 ausgelaufen wäre, wurde verlängert. Sie gilt nun für Fahrzeuge mit Erstzulassung bis Ende 2025 und für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, die bis zu diesem Zeitpunkt auf reinen Elektroantrieb umgerüstet werden. Diese Steuerbefreiung gilt bis zu zehn Jahre, endet aber in jedem Fall am 31. Dezember 2030.

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