Regenwassereinbruch - Versicherung zahlt nicht


20.01.2012. Strömt Regenwasser über eine schräge Garageneinfahrt in den Keller eines Hauses und staut sich dort bis zur Deckenhöhe an, ist das noch längst keine Überschwemmung. Zumindest nicht im Sinne einer Elementarschadensversicherung, die nur bei der Überflutung des gesamten Grund und Bodens eintritt, auf dem das versicherte Gebäude steht. Mit dieser Begründung hat jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 5 U 160/11) einem Versicherer Recht gegeben, der die Begleichung eines solchen Gebäudeschadens verweigerte. Bei Regenwassereinbruch zahlt also die Versicherung nicht.


Regenwassereinbruch nicht versichert

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline bestätigt, müssen sich beim Versicherungsfall "Überschwemmung" erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln - also auf dem versicherten Grundstück, aber außerhalb des Gebäudes. Läuft das Wasser dagegen etwa über eine Kellertür von der Straße in den betroffenen Gebäudeteil (Regenwassereinbruch), tritt der Versicherungsfall nicht ein. Dafür reicht nämlich nach der entsprechenden Definition nicht aus, wenn sich Niederschlagswasser erst im Haus selbst ansammelt. Nach eigener Aussage des Grundstücksbesitzers hatte aber kein Wasser im Garten gestanden, sondern der Boden war dort lediglich "gesättigt nass".

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