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Haushaltsnahe Dienstleistungen bringen Steuerbonus


15.04.2011. Nach den letzten Nachtfrösten ist es nun an der Zeit, den Garten wieder in Ordnung zu bringen. Wer dabei haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nimmt, kann die Kosten beim Finanzamt steuerlich geltend machen und erhält einen Steuerbonus.

Steuerbonus winkt

Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin. Grundsätzlich bietet das Steuerrecht Eigenheimern zwei Möglichkeiten: zum einen den Steuerbonus für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, zum anderen den Steuerbonus für Handwerkerleistungen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeiten, die normalerweise von den Haushaltsmitgliedern selbst erledigt werden, wie beispielsweise Heckenschneiden, Beetpflege oder regelmäßiges Rasenmähen. Aufwendungen hierfür können in Höhe von bis zu 4.000 Euro (20 Prozent von bis zu 20.000 Euro) pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden.

Handwerkerleistungen bringen Steuerbonus

Sind im Laufe des Winters beispielsweise einige Gehwegplatten abgesackt, so ist der Arbeitsaufwand meist etwas größer. Für diese Fälle gibt es zusätzlich einen Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Eigentümer, die an ihrem selbstgenutzten Haus oder der selbstgenutzten Eigentumswohnung Erhaltungs-, Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen durchführen lassen, können das Finanzamt jährlich mit bis zu 1.200 Euro (20 Prozent von bis zu 6.000 Euro) an den Arbeitskosten beteiligen. Bei einer kompletten Neugestaltung des Gartens wird der Steuerbonus – im Gegensatz zu einer Umgestaltung – allerdings nicht gewährt. Dies gilt grundsätzlich auch für angefallene Materialkosten, wie neue Pflastersteine.

Handwerkerrechnungen aufheben

Hinweis: Die Aufwendungen sind im Rahmen der Steuererklärung beim Finanzamt geltend zu machen. Die Kosten müssen gegenüber dem Finanzamt nur auf Nachfrage nachgewiesen werden. Dennoch sollten alle Handwerkerrechnungen und Zahlungsnachweise (Überweisungsbeleg, Kontoauszug) aufgehoben werden. Der Steuerabzug wird nur anerkannt, wenn auch die unbare Zahlung der erhaltenen Rechnung auf das Konto des Handwerkers bzw. Dienstleisters nachgewiesen werden kann.


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