30.01.2012. Ein Verbraucher bat einen Vertreter für Fertiggaragen zu sich in die Wohnung, um ein Angebot für eine Fertiggarage einzuholen. Während des Vertreterbesuchs kam es zur Unterschrift. Aus guten Gründen wollte der Verbraucher anschließend fristgerecht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Er kam aber aus dem Staunen nicht mehr heraus, als die Exklusiv-Garagen GmbH & Co. KG behauptete, dass gar kein Recht auf Widerruf bestehe und er nur gegen Zahlung von EUR 2.400 aus dem Vertrag aussteigen könne. Der Verbraucher ließ sich aber nicht beirren und wandte sich an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und die erstritt ein wegweisendes Urteil zum Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften.
Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
"Ein ganz dreister Versuch, das gesetzliche Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften auszuhebeln", kritisiert Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, das Verhalten des Unternehmens. "So etwas geht überhaupt nicht, wir haben sofort reagiert und das Unternehmen abgemahnt." Die Exklusiv-Garagen GmbH & Co. KG zeigte sich jedoch uneinsichtig. Daher reichte die Verbraucherzentrale Klage ein und gewann. Das am 7.12.2011 erstrittene Urteil beendete das verbraucherfeindliche Verhalten des Unternehmens.
Widerrufsrecht auch bei Einladung
Fazit: "Auch dann, wenn Verbraucher einen Vertreter zu sich nach Hause bestellen, kann ein Haustürgeschäft vorliegen und der Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden", stellt Richter klar. Richter verweist darauf, dass die Verbraucherzentrale bei der Beurteilung der Situation hilft und verbraucherfeindliches Unternehmensverhalten sanktionieren lassen kann. (LG Detmold 12 O 148/10). Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften erschwert somit die Abzocke durch unlautere Firmen.
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