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30.11.2011. Alle oder keiner: Der Winterdienst muss von jedem Mieter nach einem entsprechenden Turnus geleistet werden - oder vom Hausbesitzer in eigener Regie. Zwar ist für ein Wohngebäude die Übertragung von Verkehrssicherungspflichten auf die Mieterschaft grundsätzlich zulässig. Das Schneeschippen und Gehwegstreuen darf dann aber nicht nur einem Teil der Mieter aufgebürdet werden. Das hat das Amtsgericht Köln entschieden (Az. 221 C 170/11).

Mieter verweigert Winterdienst

Wie die telefonische Rechtsberatung der » Deutschen Anwaltshotline berichtet, lag der Winterdienst eines Hauses mit 20 Mietparteien in den Händen der Bewohner. Allerdings waren davon laut der noch immer gültigen Hausordnung aus den 60er Jahren ausdrücklich nur die drei Erdgeschosswohnungen betroffen. Die inzwischen verwitwete Mieterin einer dieser Wohnungen sah sich nunmehr aber gesundheitlich nicht mehr in der Lage, mehrfach pro Woche in den frühen Morgenstunden, bei Kälte, Dunkelheit und Glätte die Gehwege mittels geeigneter Gerätschaften oder mit Hilfe von - von ihr selbst zu bezahlendem - Streusalz von Schnee und Eis zu befreien. Unter Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes verweigerte der Mieter den winterlichen Frondienst.

Mieter muss Winterdienst nicht ausführen

Und das zu Recht, wie das Kölner Gericht urteilte. Die Überbürdung des Winterdienstes auf nur ein Achtel aller Mietparteien stellt eine erhebliche Ungleichbehandlung dar. Zwar darf ein Hausbesitzer eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht auch auf seine Mieter übertragen, womit sich der ursprüngliche verantwortliche Vermieter auf die Kontrolle und Überwachung beschränken kann. Dafür reicht allerdings nicht - wie in diesem Fall - ein profaner Absatz "Reinigung und Pflege" in der Hausordnung aus, selbst wenn im Mietvertrag auf die Hausordnung verwiesen wird.

Befreiung der Mieter vom Winterdienst

"Voraussetzung für eine rechtswirksame Übertragung von Verkehrssicherungspflichten ist nämlich, dass sie klar und eindeutig erfolgt - und zudem natürlich eine solche Überbürdung alle Mieter eines größeres Mietobjekts gleichermaßen betrifft", erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Kölner Richterspruch. Die Frau in der Erdgeschosswohnung ist also nicht erst auf Grund ihres Alters und der massiven Herzinsuffizienz vom Winterdienst befreit.

Das » Infoblatt Räumpflicht- und Streupflicht-Tipps finden Sie in der Rubrik Gratis.

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