31.08.2011. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt ein Urteil zur steuerlichen Behandlung des Erststudiums veröffentlicht. Eine Medizinstudentin hat erstritten, dass die Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten behandelt werden. Die Entscheidung des BFH liegt ganz auf der Linie des Bundes der Steuerzahler (BdSt).
Studienkosten sind Werbungskosten
Die Richter haben anerkannt, dass in einer modern entwickelten Gesellschaft die erste Berufsausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen für den späteren Beruf gehört. Der BdSt fordert die Finanzverwaltung nun auf, die Entscheidung des BFH anzuerkennen und die Finanzämter umgehend anzuweisen, die Studienkosten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Bislang berücksichtigt die Finanzverwaltung Kosten für ein Erststudium nur als Sonderausgaben.
Weitere Studienkosten
Betroffenen Studenten rät der BdSt weiterhin, die Kosten für das Erststudium in der Steuererklärung als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend zu machen. Mögliche Verluste können dann während des Studiums angesammelt und beim späteren Berufsstart steuermindernd gegengerechnet werden. Die Aufwendungen für das Studium können in allen noch offenen Fällen nachgemeldet werden. Wer noch keine Steuererklärung abgegeben hat, kann dies für mindestens vier Jahre nachholen. Bis zum 31.Dezember 2011 kann also noch die Erklärung für 2007 abgegeben werden. Geltend gemacht werden können beispielsweise Studienkosten für Fachliteratur, Studienfahrten, Schreibmaterial, aber auch die Semestergebühren und die Fahrtkosten zur Uni.
Studienkosten für Zweitstudium
Der BdSt unterstützt ein eigenes Musterverfahren einer BWL-Studentin vor dem BFH. Die mündliche Verhandlung zu diesem Verfahren soll Mitte September stattfinden (Az.: VI R 15/11). Der BdSt rechnet sich nun gute Chancen für den Erfolg seines Musterverfahrens aus. Bereits im Jahr 2009 hatte der BdSt vor dem BFH einen Erfolg für Studenten erzielt. Damals ging es um die Frage der steuerlichen Behandlung eines Studiums, das nach abgeschlossener Berufsausbildung aufgenommen wurde. Auch hier hatten die Richter den Studenten recht gegeben (Az.: VI R 14/07). Seitdem sind die Studienkosten für das „Zweitstudium“ steuerlich als Werbungskosten absetzbar.
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