15.07.2011. Wer ein sogenanntes P-Konto sprich Pfändungsschutzkonto hat, lebt nicht gerade auf der Sonnenseite des Lebens. Dennoch kann sich dieser Personenkreis jetzt ein wenig freuen. Der Grundfreibetrag wurde zum 1. Juli 2011 von 985,15 Euro auf 1028,89 Euro erhöht. Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen verschafft somit manchem wieder etwas Luft.
Höhere Freibeträge beim P-Konto
Dies gab jetzt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen bekannt. Durch das Pfändungsschutzkonto ist beabsichtigt, das Verfahren zu vereinfachen und die Gerichte zu entlasten. Und die Summe von 1028,89 Euro ist durch das Pfändungsschutzkonto garantiert. Doch den meisten Schuldnern steht ein noch höherer Freibetrag durch beispielsweise Kindergeld oder Unterhaltspflichten zu. Diese müssen aber mit einer Bescheinigung beantragt werden, damit sie pfändungsfrei gestellt werden können.
Umsetzungsprobleme beim Pfändungsschutzkonto
Bis zum Januar 2012 gilt für das P-Konto noch eine Übergangsregelung, danach wird es zur Pflicht, wenn ein Konto gepfändet wird. Die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto ist übrigens für den Schuldner gebührenfrei. Dennoch gibt es laut der Verbraucherzentrale NRW noch erhebliche Umsetzungsprobleme. Laut deren Aussage reichen den Geldinstituten oft selbst wasserdichte Bescheinigungen nicht aus oder Gerichte verweigern kurzfristigen Rechtsschutz. Ob deshalb ab dem nächsten Jahr das Verfahren zur Existenzsischerung beim Pfändungsschutzkonto vereinfacht und die Beteiligten entlastet werden, steht weiterhin in den Sternen.
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