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29.07.2011. Um bei einem etwaigen Einbruch oder bei Vandalismus nicht auf seinen Kosten sitzen zu bleiben, müssen sich Versicherungsnehmer über ihre Pflichten bzw. Obliegenheiten gegenüber der Gesellschaft bewusst sein.

Obliegenheiten bei der Hausratversicherung

Zum Beispiel muss der Versicherte den Versicherer unbedingt über das Aufstellen eines Baugerüstes informieren. Ansonsten kann es im Falle eines Einbruches passieren, dass der Versicherungsschutz verloren geht und keine bzw. geringe Erstattungen geleistet werden. Der Grund hierfür ist, dass Einbrechern „Tür und Tor“ durch den erleichterten Einstieg über das Gerüst geöffnet sind. Bei Einbruch und Vandalismus muss Anzeige bei der Polizei erstattet werden und eine Liste über entwendeten Wertsachen aufgestellt werden.

Das Kleingedruckte im Versicherungsvertrag definiert die Pflichten der Versicherten – auch Obliegenheiten genannt – klar und deutlich. Bei einem Wohnungsbrand oder durch einen Sturmschaden in Orkanstärke darf der Geschädigte auf keinen Fall sofort mit den Aufräumarbeiten beginnen, sondern muss auf den beauftragten Sachverständigen der Versicherungsgesellschaft warten. Zulässig sind nur Arbeiten am Haus, so genannte Notreparaturen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Der Schadensminderungspflicht ist unbedingt nachzukommen, ansonsten kann der Versicherer die Übernahme von Folgeschäden ablehnen.

Pflichten bei der Wohngebäudeversicherung

Auch hier gelten dieselben Pflichten oder Obliegenheiten wie bei der Hausratversicherung. Im Schadensfall muss der Versicherer unverzüglich informiert und die Schadensminderungspflicht eingehalten werden.

Obliegenheiten Privathaftpflichtversicherung

Selbstverständlich ist bei Schäden gegenüber Dritten ebenfalls eine unverzügliche Meldung an den Versicherer Pflicht, jedoch ohne eine Anerkennung eines Entschädigungsanspruches gegenüber dem Geschädigten auszusprechen.

Pflichten Kfz-Versicherung

Einen Schaden muss der Versicherte spätestens innerhalb von 7 Tagen beim Versicherer melden. Wer sich frühzeitig unerlaubt vom Unfallort entfernt, begeht Fahrerflucht. Wer gegen diese grundlegendste Pflicht jedes Autofahrers verstößt - riskiert nicht nur eine Strafe des Gesetzgebers, sondern auch den Verlust des Versicherungsschutzes. Die Unfallgegner müssen am Ort des Geschehens bleiben, bis die Personalien durch die Polizei aufgenommen worden sind. Bei kleineren Schäden kann die Schadensaufnahme auch direkt durch die Beteiligten vorgenommen werden. Wichtig in diesem Fall: Name, Anschrift, Kfz-Kennzeichen des Unfallgegners, die Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnummer, zur Sicherheit Fotos und Benennung von eventuellen Zeugen. Damit sind die Pflichten oder Obliegenheiten erfüllt.


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