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06.06.2011. Bezahlen die Bewohner eines Einfamilienhauses die laut Mietvertrag spätestens jeweils zum 3. Werktag fällige Miete ständig später, kann der Hausbesitzer ihnen schließlich die Kündigung zustellen und die Räumung gegebenenfalls per Klage durchsetzen. Das gilt auch dann, wenn die Hausbewohner vor Gericht behaupten, sich nur geirrt zu haben und der Meinung gewesen zu sein, die Miete sei erst zur Monatsmitte zu zahlen. Darauf hat jetzt der Bundesgerichtshof bestanden (Az. VIII ZR 91/10).

Zuerst Abmahnung, dann Kündigung

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen » Anwaltshotline berichtet, waren die säumigen Mieter des Hauses im baden-württemburgischen Achberg mehrfach von ihrer Vermieterin abgemahnt worden, die zu Monatsbeginn anstehende Miete doch pünktlich zu tätigen. Als das Geld aber weiterhin erst zur Monatsmitte und darüber hinaus eintraf und die Mieter auch nicht auf wiederholte Kündigungen reagierten, erhob die Hausbesitzerin Räumungsklage.

Kündigung aus wichtigem Grund

Und das zu Recht, wie Deutschlands oberste Bundesrichter betonten. "Eine andauernde und trotz Abmahnung des Vermieters fortwährend verspätete Entrichtung der Mietzahlung stellt eine so gravierende Pflichtverletzung dar, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund laut Bürgerlichem Gesetzbuch rechtfertigt", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Spätestens mit den Abmahnungen wäre der von den Betroffene ins Felde geführte "Irrtum" hinsichtlich des Zahlungstermins vermeidbar gewesen. Zumal die zwingende Verpflichtung des Mieter zur pünktlichen Zahlung nicht aufgehoben wird, wenn ihm "nur" Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.


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