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01.03.2011. Ein Ghostwriter wissenschaftlicher Arbeiten, der seinen Auftraggebern gegen deftige Bezahlung für die Öffentlichkeit verborgen unter die Arme greift, darf sich nicht auch noch dreist als "Marktführer" titulieren.

Wirbt er in dieser Weise öffentlich für seine ebenso heimliche wie verbotene Dienstleistung, outet er sich quasi nach dem Vorbild seiner Kunden als Hochstapler und hat wie diese mit schmerzhaften Sanktionen zu rechnen. Das geht passend zur derzeitigen deutschlandweiten Plagiats-Debatte aus einer gerade rechtskräftig gewordenen aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor (Az. I-20 U 116/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, verlangte der Betroffene auf seiner Internetseite pro zu erstellender Dissertation je nach Umfang zwischen 10.000 und 20.000 Euro. Er sei laut Eigenwerbung "einer der Marktführer" im Bereich des wissenschaftlichen Ghostwritings. Und natürlich beinhalte sein Angebot nur wissenschaftliche Ausarbeitungen für übungszwecke, die vom Kunden - ganz gesetzeskonform - nicht als eigene Arbeiten bei einer Hochschule einzureichen wären.

Eine offensichtliche Schutz-Erklärung, für deren Glaubhaftigkeit die erfahrenen nordrhein-westfälischen Oberlandesrichter aber nur ein müdes Lächeln übrig hatten. "Es ist lebensfremd, dass jemand mehr als 10.000 Euro für einen bloßen übungstext zahlt", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Düsseldorfer Richterspruch. Es gehe also ausschließlich um verbotene Abschlussarbeiten zum Erwerb akademischer Grade für Dritte - für die es nun mal keinen Markt, sondern lediglich einen Schwarzmarkt gäbe. Als "Schwarzmarktführer" habe sich der Betroffene allerdings nicht bezeichnet.



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