01.04.2011. Die Commerzbank darf Kunden mit überzogenem Dispo nicht zusätzlich zu den Zinsen noch 5 Euro pro Verfügung berechnen. Das hatte das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) nach Klage der Verbraucherzentrale Hamburg im letzten Jahr entschieden (Urt. vom 4.8.2010, Az. 23 U 157/09).
Jetzt wurde das Urteil rechtskräftig und gewinnt dadurch Bedeutung für die gesamte Bankenbranche. „Das ist ein großer Erfolg für alle Bankkunden, besonders für Menschen mit Schulden“, sagt Günter Hörmann, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg.
Das OLG hatte die Revision nicht zugelassen. Nachdem die Commerzbank das zunächst eingelegte Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde zurück genommen hat, ist jetzt die Rechtskraft des Urteils eingetreten.
Wer den eingeräumten Dispositionskredit überzieht, bekommt nach Beobachtung der Verbraucherzentrale zumeist nicht sofort eine Kreditkündigung. Vielmehr wird eine weitere Überziehung „geduldet“. Der Zinssatz für diese „geduldete Überziehung“ ist besonders hoch, bei der Commerzbank liegt er zurzeit bei stolzen 18,74 Prozent pro Jahr und damit im Spitzenfeld. Das Geldhaus verlangte darüber hinaus noch ein Entgelt für vom Kunden veranlasste Verfügungen in Höhe von 5 Euro pro Posten. Die Verwendung dieser Vertragsklausel wurde der Bank jetzt endgültig untersagt.
In der Urteilsbegründung stellt das Gericht fest, dass die Ausführung einer Überweisung in der „geduldeten Überziehung“ keinen besonderen Aufwand darstelle, der ein Extra-Entgelt rechtfertige. Ein höheres Risiko sei bereits durch höhere Zinsen abgegolten. Diese Regelung könne überdies zu absurden Ergebnissen führen, wenn der Dispositionskredit nur um einen geringen Betrag und kurze Zeit überschritten werde und in diesem Zeitraum viele Überweisungen getätigt würden. Daher sei die Klausel unangemessen und rechtswidrig.
Die Verbraucherzentrale rät betroffenen Kunden, von der Commerzbank die Erstattung der zu Unrecht berechneten Beträge zu verlangen. Der Anspruch gilt rückwirkend für drei Jahre. Musterbrief unter » www.vzhh.de.
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