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20.12.2011. Die Mehrzahl der Sparer hat seinem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilt, damit sie vom automatischen Steuerabzug bei der Zinszahlung befreit sind. Jedoch kann es im Laufe des Jahres zu persönlichen Änderungen kommen, wie Heirat, oder die Höhe der Zinserträge ändern sich oder eine weitere Bankverbindung kommt hinzu.

Freistellungsauftrag überprüfen

In diesem Fall sollten die Anleger ihre Freistellungsaufträge überprüfen und gegebenenfalls neu einrichten, ansonsten müssen zu viel gezahlte Zinsen zeitverzögert und mühselig über die Steuererklärung zurückgeholt werden, informiert Siegfried Karle, Präsident der Verbrauchervereinigung GELD UND VERBRAUCHER e.V.

Freistellungsauftrag anpassen

Viele Banken schreiben erst zum Jahresende die Zinsen gut. In diesem Fall lohnt sich noch eine schnelle Anpassung im Freistellungsauftrag. Manche Banken erlauben dies sogar online, weist Siegfried Karle weiter hin.

Freistellungsauftrag erteilen

Mit einem Freistellungsauftrag beauftragen Anleger ihre Bank, anfallende Kapitalerträge vom automatischen Steuerabzug bis zur Höhe von 801 Euro für Singles bzw. 1.602 Euro für zusammen veranlagte Verheiratete (Sparerpauschbetrag) freizustellen. Ohne diesen Auftrag führt die Bank 25% Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge sowie 5,5% Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an das Finanzamt ab.

Freistellungsaufträge neu verteilen

Für das Jahr 2012 können Freistellungsaufträge auf mehrere Banken neu verteilt werden, jedoch muss der Kapitalanleger selbst auf die richtige Aufteilung achten. Die Höchstgrenze des Sparerpauschbetrages darf jedoch nicht überschritten werden, weist Siegfried Karle auf einen weiteren wichtigen Aspekt hin.

Freistellungsaufträge mit Steuer-ID

Auch zur Beachtung: Bei neu gestellten Freistellungsaufträgen muss ab 2011 die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) angegeben werden. Die Steuer-ID wurde im Jahr 2008 an alle Steuerzahler vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben. Derzeit bestehende Aufträge ohne Steuer-ID gelten nur noch bis Dezember 2014.

Infos zum Freistellungsauftrag

Weitere Informationen zum » Thema „Freistellungsauftrag und einen Ermittlungsbogen “ finden Sie unter der Rubrik „Gratis“.

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