Abmahnung wegen Google Fonts? Das können Sie tun!

23.11.2022. Aktuell mahnen Privatpersonen und Abmahnanwälte Website-Inhaber ab und verlangen Schadensersatz, wenn diese den Datenschutz beim Einsatz von Google Fonts oder Google Maps nicht der Datenschutzgrundverordnung konform umgesetzt haben. Wie Sie Google Fonts rechtssicher einsetzen und was Sie tun sollten, wenn Sie bereits abgemahnt wurden, erfahren Sie von einem Datenschutz- und IT-Experten der ARAG.

Das Problem der Google Fonts

Google stellt Webseitenbetreibern Schriftarten, die sogenannten Google Fonts, zur Verfügung. Wenn man diese auf seiner Website falsch einbindet, kann das ein Datenschutzverstoß sein, der zu einer Abmahnung führen kann.

Dem zugrunde liegt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der ein Gerichtsurteil des Landgerichts München (Az.: 3 O 17493/20) vom Januar 2022 folgt. Die angeklagte Webseitenbetreiberin musste 100 Euro Schadensersatz zahlen und es unterlassen, die IP-Adresse des Klägers an Google zu übermitteln, was automatisch passiert, wenn er die Website nutzt. Ihr drohen bei einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro und bei Nichtzahlung eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten. Dieses Urteil nutzen aktuell Privatpersonen und Abmahnanwälte, um Website-Inhaber abzumahnen und Schadensersatz zu kassieren, wenn diese den Datenschutz nicht DSGVO-konform umgesetzt haben.

Wie man Google Fonts rechtssicher nutzt

Es gibt zwei Arten, Google Fonts einzubinden. Die remote oder dynamische Variante führt zu den Datenschutzproblemen. Besser ist eine lokale Einbindung, bei der man die Schriftart herunterlädt, um sie im eigenen Webspace oder Server wieder hochzuladen. Website-Besitzer sollten jetzt prüfen, welche Variante sie nutzen und diese dann ändern.

Google Maps rechtssicher einbinden

Google Maps auf rein privaten Websites einzubinden ist weniger problematisch. Hier gilt die sogenannte Haushaltsausnahme. In der DSGVO (Artikel 2, Absatz 2, c steht: „Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.“

Anders sieht es bei gewerblicher Nutzung aus. Man darf Google Maps einbinden, wenn man die Programmschnittstelle Google Maps API (Application Programming Interface) nutzt und sich kostenlos bei Google Maps registrieren lässt, damit die Karten freigeschaltet werden können.

Wichtig ist, dass der Nutzer aktiv mit Klick einwilligen muss, wenn er Inhalte von Google Maps sehen möchte, und diese dann erst geladen werden.

Außerdem sind Kartendienste Dritter im Rahmen der Datenschutzerklärung der Webseite zu berücksichtigen. Der Dienst Google Maps muss dort ausführlich und genau beschrieben sein.

Mehr Infos und eine technische Lösung für das DSGVO-konforme Einbinden von Google Maps finden Sie bei Dr. Datenschutz.

Die Idee, auf Google Maps zu verzichten, und Screenshots von Karten mit der Anfahrt zum Unternehmen oder Gewerbe zu hinterlegen, klingt zwar auf den ersten Blick recht schlau. Leider verletzt dies aber das Urheberrecht und ist laut Nutzungsbedingungen von Google verboten. Eine Alternative zu Google Maps sind die freien Karten „OpenStreetMaps“.

Auch Vereine sind betroffen

Ein Sportverein aus Sachsen hatte seine Website neu gestaltet und auch eine Karte von Google Maps verlinkt, damit das Vereinsgelände besser gefunden werden konnte. Mit Erfolg, denn die Zugriffe stiegen sprunghaft an.

Leider wurde dabei der Datenschutz verletzt: Der Verein erhielt eine Abmahnung. Ein Besucher der Website hatte ein Anwaltsbüro beauftragt, 450 Euro Schadensersatz für den Verstoß zu fordern und eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Die Anwälte warfen dem Verein eine Verletzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vor, da mit der Verlinkung zu Google Maps und den hinterlegten Google Fonts die IP-Adresse des Besuchers an Google in die USA gesendet wurde.

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