Schnee- und Glatteis-Gefahr - Räumpflicht und Streupflicht unbedingt beachten
19.01.2023. Das Wetter in Deutschland ist ungemütlich kalt, teilweise werden noch starke Schneefälle und zweistellige Minusgrade erwartet. Zahlreiche Stürze auf Bürgersteigen und Straßen sind dabei vorprogrammiert. Die dadurch entstehenden Haftungsansprüche, überwiegend wegen Personenschäden, können durchaus höhere Summen erreichen. Deshalb gilt es, die Räumpflicht und Streupflicht bei Schnee und Glatteis ernst zu nehmen, rät die GVI. Für eventuelle Schadenersatzansprüche empfiehlt es sich eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Vor der eigenen Tür muss geräumt werden
Die Verkehrssicherungspflicht, vor der eigenen Haustüre zu streuen und zu kehren, obliegt in erster Linie dem Eigentümer der Immobilie. Allerdings kann auch im Mietvertrag eine entsprechende Vereinbarung zu wechselseitigem Winterdienst unter den Mietern getroffen werden. Abhängig von den unterschiedlichen regionalen Regelungen gilt in jedem Fall: „Vor der eigenen Tür muss geräumt sein“, weist GVI-Vorstand Jürgen Buck ausdrücklich auf die Räumpflicht und Streupflicht hin.
Grenzen bei der Räumpflicht und Streupflicht
Der Räumpflicht und Streupflicht sind aber auch Grenzen gesetzt. So darf Niemandem zugemutet werden, vor sieben Uhr die Schaufel zu schwingen und Salz oder Sand zu streuen. Zu beachten ist dabei, dass in manchen Gemeinden die Verwendung von Streusalz verboten ist. Zwischen sieben und acht Uhr muss allerdings der Gehweg „verkehrssicher“ sein, am Samstag und Sonntag ab neun Uhr. Ein rechtzeitig benannter Vertreter hat für die ordnungsgemäße Reinigung zu sorgen. Findet sich kein Ersatzmann für die Räumungsarbeiten, hat der Abwesende im Schadensfall erst einmal die Kosten zu tragen. Kommt es zu Schadenersatzansprüchen greift in diesen Fällen die Privat-Haftpflichtversicherung.
Weitere wichtige Räumpflicht
Jürgen Buck weist auf eine weitere wichtige Räumpflicht und Verkehrssicherungspflicht abseits der Immobilie hin: „Laut § 23 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist jeder Autofahrer für die vorschriftsmäßige Betriebssicherheit seines Fahrzeugs verantwortlich. Konkret heißt das im Winter: Eis- und Schneehauben auf Autodächern können zu Geschossen werden und stellen Gefahrenquellen für andere Verkehrsteilnehmer dar.“ Also: Räumpflicht beachten, runter mit dem Eis und Schnee vom Autodach. Auch ein Freikratzen der Scheiben hat immer so weit zu erfolgen, dass der Blick auf die Straße uneingeschränkt möglich ist. Ein „Guckloch“ reicht bei weitem nicht aus. Es drohen Bußgelder und ein Verlust des Kaskoversicherungsschutzes. Bei Schadenersatzansprüchen greift in diesen Fällen die Kfz-Haftpflichtversicherung.
Weitere Informationen und Hinweise zu „Räumpflicht- und Streupflicht-Tipps“ stellt die GVI unter der Rubrik „Gratis“ kostenlos zur Verfügung.
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