Rechtliches rund ums Oktoberfest

15.09.2017. Am Samstag, den 16. September 2017, um Punkt 12.00 Uhr heißt es wieder "O'zapft is!". Bis zum 3. Oktober wird in der Bayern-Metropole wieder geschuhplattelt , geschunkelt, Weißwurst gezuzelt und nicht zuletzt getrunken. Auf geht's!

Sicherheitskontrollen vor dem Besuch der Wiesn

Beim Oktoberfest in München sind auch in diesem Jahr wieder zahlreiche Ordner im Einsatz, die an den Eingängen intensive Taschenkontrollen durchführen. Mit Personenkontrollen und einem mobilen Zaun am Rand des Wiesn-Geländes will die Stadt München die Sicherheit weiter erhöhen. In diesem Jahr sind Taschen und Rucksäcke mit einem Fassungsvermögen von mehr als drei Litern im Regelfall verboten. Rund um das Wiesn-Gelände werden aber Gepäckaufbewahrungsstationen eingerichtet.

Festzelt: Reservierung empfohlen

Ohne Reservierung für Hotelzimmer oder den Besuch im Bierzelt geht beim Oktoberfest fast nichts. Die Reservierung selbst ist leider bei jedem Wirt anders. Grundsätzlich gilt: Wer seinen Festzeltplatz sicher haben möchte, sollte früh reservieren. Wer ohne Reservierung in eines der angesagten Festzelte möchte, kann nur auf sein Glück vertrauen. Vielleicht findet sich ja trotzdem noch ein freier Platz. Doch dafür müssen Wiesn-Besucher schon sehr früh aufstehen und vor den Zelten warten.

Kleiner Tipp: In der Mittagszeit ist es leichter einen Platz zu ergattern als abends. Die Tische in den Oktoberfestzelten werden übrigens mehrmals am Tag vergeben. Tickets gelten daher immer nur innerhalb der jeweils angegeben Zeiten bei der Bestellung. In manchen Zelten sind übrigens als Mindestverzehr zwei Maß Bier und ein halbes Hendl verbindlich.

Sturz(-betrunken) auf der Wiesn

Bei allem Verständnis für die Feiernden erinnert das Amtsgericht München in einem Urteil daran, dass Festzelte kein rechtsfreier Raum sind. In dem verhandelten Fall war eine Dame zum besonders ausgelassenen Schunkeln auf die Sitzbank geklettert. Dummerweise konnte der Gleichgewichtssinn der Feiernden nicht mit ihrem Bewegungsdrang mithalten; die Darbietung endete mit einem Sturz. Dabei landete sie auf einem anderen Festzeltbesucher, der gerade seinen Maßkrug an die Lippen führen wollte. Dies bezahlte der Unglücksrabe mit einer erheblichen Zahnverletzung. Die folgende Schmerzensgeldforderung mochte die Gestürzte nicht bezahlen; vielmehr gab sie an, von einer unbekannten dritten Person von der Bierbank gestoßen worden zu sein. Die Richter sprachen dem Geschädigten trotz der plausiblen Ausrede 500 Euro Schmerzensgeld zu. Rempler können im Festzelttrubel nie ganz ausgeschlossen werden, daher müssen Besucher darauf gefasst sein, dass sie selbst, aber auch andere, das Gleichgewicht verlieren können (AG München, Az.: 155 C 4107/07).

Hausrecht gilt auch im Festzelt!

Auch bei Gaudi, Maß und Blasmusik dürfen die Sicherheitsmitarbeiter eines Festzeltes zur Durchsetzung des Hausrechts den "Polizeigriff" anwenden! Das erfuhren ein 45-jähriger Mann und seine vier Bekannten. Sie hatten auf dem Münchner Oktoberfest bis 17 Uhr einen Tisch in einem Festzelt reserviert. Danach wurden sie gebeten, den Tisch zu räumen. Dieser Aufforderung kamen die fünf nach, blieben aber trotz mehrfacher Ermahnung des Sicherheitspersonals im Gangbereich des Festzeltes stehen. Schließlich kam es zu verbalen Auseinandersetzungen, in dessen Verlauf der 45-Jährige von einem Sicherheitsmitarbeiter in den "Polizeigriff" genommen und aus dem Festzelt geführt wurde.

Der Mann klagte, denn er erlitt dabei einen Strecksehnenausriss am rechten Ringfinger und musste sechs Wochen lang eine Schiene tragen. Er verlangte vom Beklagten Schmerzensgeld; schließlich sei das Packen und Verdrehen der Arme auf den Rücken unangemessen gewesen. Der Sicherheitsmitarbeiter weigerte sich zu zahlen. Der Gang sei aus Sicherheitsgründen und zur Gewährleistung des ungestörten Arbeitsablaufs der Bedienungen freizuhalten. Man habe dem Kläger, der offensichtlich angetrunken gewesen sei, ein Hausverbot erteilt, weil er trotz mehrfacher Aufforderung nicht gegangen sei. Nachdem er daraufhin immer noch nicht den Gang geräumt, sondern im Gegenteil gepöbelt und beleidigt habe, wurde er mittels "Polizeigriff" entfernt.

Der zuständige Richter wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes bestünde nicht. Der Beklagte war zur Anwendung des "Polizeigriffes" berechtigt gewesen, erklären ARAG-Experten. Es hat eindeutig eine verbotene Eigenmacht seitens des Klägers und seiner Begleiter vorgelegen. Verbotene Eigenmacht bedeute nicht nur ein unerwünschtes Eindringen, sondern auch die Nichtbefolgung einer Aufforderung zum Gehen. Der Sicherheitsmitarbeiter, dem das Hausrecht übertragen worden war, hat daher das Recht gehabt, sich gegen diese Eigenmacht zu wehren (AG München, Az.: 223 C 16529/07).

Autofahrer aufgepasst

Anlässlich des Oktoberfestes zeigt das Münchner Amtsgericht viel Verständnis für angetrunkene Wiesn-Besucher: Kraftfahrer müssen ihre Fahrweise an betrunkene Fußgänger anpassen, berichten die Experten. Zu entscheiden hatten die nachsichtigen Richter einen Fall, in dem eine Motorradfahrerin während des Oktoberfestes einen Betrunkenen angefahren hatte, der bei Rot über die Ampel gelaufen war. Der Bikerin wurde eine Mitschuld zugesprochen. Sie habe während des Festes mit derartigen Vorfällen rechnen müssen, so die Richter (AG München, Az.: 331 C 22085/07).

Nach der Wiesn ins Taxi…

Wer betrunken ein Taxi besteigt, muss damit rechnen, dass er sich eventuell übergeben muss. Grundsätzlich schuldet der Fahrgast dann die Erstattung der Reinigungskosten. Das hat laut den Experten das Amtsgericht München entschieden. In dem Fall eines Gastes des Münchner Oktoberfestes, dem nach der zweiten Maß schlecht wurde, sprachen die Richter dem Taxifahrer allerdings nur einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Hälfte der anfallenden Reinigungskosten zu. Denn den Taxifahrer hatte im konkreten Fall ein Mitverschulden getroffen, weil er trotz Bitte des beklagten Fahrgasts nicht angehalten hatte (AG München, Az.: 271 C 11329/10).

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