Private Pflegeversicherung im Vergleich


Kriterium

Pflegrenten-
versicherung

Pflegetagegeld-
versicherung

Pflegekosten-
versicherung

Anbieter

Lebensversicherer

Krankenversicherer

Krankenversicherer

Leistung im
Pflegefall

Lebenslange
Pflegerente

Lebenslanges
Pflegetagegeld

Lebenslange
Kostenbeteiligung*

Beitragszahlung
(Möglichkeiten)

Lebenslang, abgekürzt,
Einmalbeitrag

Lebenslang

Lebenslang

Beitragsan-
passung

In der Praxis Nein
theoretisch gem.
163 VVG möglich

Ja , i. d. R. regelmäßig

Ja , i. d. R. regelmäßig

Beitragspflicht im
Leistungsfall

I. d. R. Nein ; meistens
Beitragsbefreiung bereits ab
Vorliegen der Pflegestufe I

I. d. R. Ja bzw.
Beitragsbefreiung erst
ab Pflegestufe III

I. d. R. Ja bzw.
Beitragsbefreiung erst
ab Pflegestufe III

Pflegefall-
Definition

Meistens gesetzliche Pflegedefinition
und ADL-Definition
( best of both )

I. d. R. nur gesetzliche
Pflegedefinition

I. d. R. nur gesetzliche
Pflegedefinition

Nachversicher-
ungsgarantie

Ja

I. d. R. Nein

I. d. R. Nein

Beitragsdynamik

Ja, jährlich möglich

Todesfall-
Leistung

Ja, meistens

Nein, KV-VR vereinnahmt
selbst ggf. die sog. Sterblichkeitsgewinne
aus der Alterungs-
rückstellung

Nein, KV-VR vereinnahmt
selbst ggf. die sog. Sterblichkeitsgewinne
aus der Alterungs-
rückstellung

Leistung bei
Demenz

Ja, Leistungshöhe i. d. R.
gem. Pflegestufe II

I. d. R. Nein bzw. deutlich geringere Leistungen als die Leistung beim LV-Tarif gem. Pflegestufe II

I. d. R. Nein bzw. deutlich geringere Leistungen als die Leistung beim LV-Tarif gem. Pflegestufe II

Vorleistung der gesetzlichen
Pflegeversicherung
nötig

Nein

Nein

I. d. R. Ja

Rückkaufsfähig

I. d. R. Ja

I. d. R. Nein

I. d. R. Nein

Geltungsbereich

I. d. R. EU / EWR / CH
bzw. zeitweise weltweit

I. d. R. EU / EWR / CH

Da i. d. R. Vorleistung der gesetzlichen Pflegeversicherung notwendig: Leistung nur in Ländern, in denen auch die deutsche Pflegepflicht-
versicherung für die Pflege im Ausland leistet.

*Die versicherten Aufwendungen (Pflegeleistung und Hilfsmittel) werden in Höhe des vereinbarten Prozentsatzes abzüglich der Vorleistung der Pflegepflichtversicherung erstattet. Der Versicherer bleibt höchstens zu Leistungen verpflichtet, die er auch bei Pflege in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen hätte. I. d. R. aber keine Erstattung von Unterkunft und Verpflegung.

Legende: ADL= Activities of daily Living, KV-VR= Krankenversicherer, LV=Lebensversicherung, VVG=Versicherungsvertragsgesetz, EU= Europäische Union, EWR= Europaäischer Wirtschaftsraum, CH=Schweiz

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